Umwandlung einer OHG in eine GmbH
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zurzeit betreiben wir zu zweit eine OHG (Geschäftstätigkeit: Einzelhandel mit Textilien sowie der Betrieb einer Internetagentur), die wir demnächst in eine GmbH umwandeln möchten. Die Gesellschafter sowie ihre Anteile ändern sich nicht.
1. Was wäre in dieser Situation angemessener/einfacher: Formwechsel oder Sachgründung?
2. Für die Buchführung macht es Sinn, diese Umwandlung zu 01.01.2016 durchzuführen, ist das noch machbar bzw. bei welchem Vorgang tritt die neue Rechtsform in Kraft?
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die Verlängerung der Deadline.
1. Einfacher ist aus meiner Sicht ein Formwechsel, da dies steuerlich neutral durchgeführt werden kann.
Zunächst hat der Geschäftsführer der OHG den Rechtsformwechsel gegenüber den Gesellschaftern anzukündigen und zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Für den Fall, dass ein Gesellschafter Widerspruch einlegt, muss die Gesellschaft diesem ein Abfindungsangebot für die Einziehung der Anteile unterbreiten.
Der zu fassende Umwandlungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durch die OHG nach § 194 UmwG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Dieser Beschluss ist notariell zu beurkunden.
Der Umwandlungsbeschluss muss folgende Inhalte enthalten:
• die Rechtsform, hier GmbH
• den Namen der GmbH
• die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber (Gesellschafter)
• Zahl, Art und Umfang der Anteile, die die Gesellschafter durch den Formwechsel erlangen sollen
• die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen
Der Geschäftsführer der OHG hat einen Umwandlungsbericht zu erstellen.
Für die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht sind gemäß § 199 UmwG folgende Unterlagen beizufügen:
Umwandlungsbeschluss
Umwandlungsbericht u. Vermögensaufstellung
Gemäß § 197 UmwG sind die Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform (hier
GmbH) zu beachten. Daher sind der Anmeldung weiterhin beizufügen nach § 8 GmbH
- Beschluss über Geschäftsführerbestellung
- Liste der Gesellschafter
- Sachgründungsbericht
- Unterlagen zur Werthaltigkeit des durch Formwechsel übergehenden Vermögens.
Hierbei ist zu beachten, dass bei dem Formwechsel, dass erforderliche Stammkapital in der Bilanz der GmbH ausgewiesen wird. Mit Eintragung im Handelsregister durch das Registergericht wird der Formwechsel wirksam.
Bei dem Formwechsel von einer OHG in eine GmbH bleiben die Ansprüche der Gläubiger, die gegen die OHG valutieren gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG aus Verbindlichkeiten nach § 128 HGB der OHG bestehen (§ 224 Abs. 1 UmwG) bestehen.
Eine Haftungsfreistellung durch den Formwechsel erfolgt nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß 224 Abs. 2 bis 5 UmwG 5 Jahre nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister.
2. Den erforderlichen Umwandlungsbeschluss sollten Sie zum 31.12.2015 fassen. Die für den Formwechsel erforderlichen Nachweis zur Vermögensaufstellung, Werthaltigkeit des Vermögens sowie den Sachgründungsbericht lassen sich auf Grundlage des Jahresabschluss zum 31.12.2015 erstellen. Dieser Jahresabschluss kann dann als Eröffnungsbilanz für die GmbH dienen. Folglich müssen nicht gesonderte Aufstellungen erstellt werden.
3. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH wird die sogenannte Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Hier entsteht kein zu versteuernder Gewinn, da die eingebrachten Anteile gelten als einbringungsgeborene Anteile nach § 21 UmwStG gelten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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VIelen Dank für Ihr Verständnis.
Marcus Schröter
Rechtsanwalt