Umsatzsteuer
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
ich haben eine Rückfrage als freiberufliche Yogalehrerin.
In der Zeit von August 2016 bis März 2019, hatte ich ein eigenes Yogastudio, für das ich auf meinen Rechnungen immer eine MwSt. berechnen musste.
Da im Nov. 2018 unsere Tochter geboren wurde, entschied ich mich für eine Elternzeit und schloss das Yogastudio.
Seit Nov. 2018 erziele daher keine Einnahme mehr.
Nun habe ich den Wunsch nach der Coronapandemie wieder im kleinen Rahmen als Yogalehrerin wieder zu unterrichten.
Nun meine Fragen:
- Hat dies noch etwas mit meiner alten Tätigkeit als Yogalehrerin zu tun? Oder melde ich ab Start Datum eine neue freiberufliche Tätigkeit an?
- Muss ich auch hier wieder MwSt. berechnen oder kann ich diese Tätigkeit unter die Klein Unternehmerregelungen zählen lassen?
- Bzw. wenn nicht wie kann man sich von der MwSt. befreien lassen?
Ich danke für Ihre Mühe.
Herzliche Grüße
Nadja Haase
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihre Anliegen auf Basis Ihrer Angaben foglendermaßen:
1. wie kann man sich von der MwSt. befreien lassen?
Zunächst einmal ist ein Wechsel zum steuerrechtlichen Kleinunternehmer keine Einbahnstraße. Wenn Sie die Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllen, dann zählen Sie als Kleinunternehmerin.
Folgende voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
Ihr Umsatz (Gesamteinnahmen) des Vorjahres 22.000,00 Euro (Grenze wurde zum 01.01. von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben) nicht überstiegen hat und Ihr Ihr Gesamtumsatz wird im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten.
Außerdem dürfen Sie in Vergangenheit (letzten 5 Jahre) nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Wenn Sie damals auf die Anwendung verzichtet haben, dann sind ie 5 Jahre daran gebunden, egal wie niedrig Ihr Umsatz ist, vgl. § 19 Abs.2 UStG.
Für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung (und wieder zurück) genügt eine formlose Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Der Umstieg ist grundsätzlich nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an möglich.
2. Hat dies noch etwas mit meiner alten Tätigkeit als Yogalehrerin zu tun? Oder melde ich ab Start Datum eine neue freiberufliche Tätigkeit an?
In Bezug auf die Steuerfrage wäre zu klären, ob Sie beim Finanzamt damals angezeigt haben, dass Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben oder nicht.
Haben Sie lediglich das Yogastudio geschlossen und weiterhin Ihren Status als Selbstständige behalten, also dem Finazamt die Aufgabe der Selbstständigekit nicht angezeigt, dann wäre dies keine neue Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Haben Sie sich abgemeldet, dann wäre es eine neue Selbstständigkeit. Dies wäre insoweit von Vorteil, dass Sie direkt als Kleinunternehmerin starten könnten, wenn Sie auf die Kleinunternehmerbesteuerung in den letzten 5 Jahren NICHT verzichtet haben.
3. Muss ich auch hier wieder MwSt. berechnen oder kann ich diese Tätigkeit unter die Klein Unternehmerregelungen zählen lassen?
Dies ist bei Ihnen von folgendem abhängig, :
1)
Sie haben damals Ihre Selbstständigkeit aufgeben und dies dem Finanzamt entsprechend angezeigt. Sie machen sich nunmehr erneut selbstständig und können als Kleinunternehmerin starten und keine MWSt ausweisen und abführen.
Es sei denn Sie haben in den letzten 5 Jahren auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt verzichtet. Im Falle eines Verzichtes müssten Sie MWST ausweisen und abführen., bis diese 5 Jahre seit Verzicht um sind. Danach können Sie Kleinunternehmerin werden, wenn Ihr Umsatz unter 22.000 Euro geblieben ist.
2. Sie haben damals Ihre Selbstständigkeit nicht aufgegeben. Dann müssen Sie mindestens noch 2020 MwSt. ausweisen und abführen. Sollte Ihr Umsatz unter 22000 Euro liegen, können Sie ab Kalenderjahr 2021 die Besteuerung als Kleinunternehmerin beantragen. Beachten Sie, dass nicht vollen Kalenderjahren Tätigkeit, der Umsatz entsprechend hochgerechnet wird.
Haben Sie in den letzten 5 Jahren jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, so sind Sie daran 5 Jahre gebunden, unabhängig wie gering Ihr Umsatz ist. Erst nach Ablauf dieser 5 jahre können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Kleinunternehmer wechseln.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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