Überprüfung Arbeitsvertrag Fremdgeschäftsführer
Fragestellung
Bitte aus Sicht der Gesellschafter angehängten Arbeitsvertrag (Fremdgeschäftsführer) rechtlich und fachlich überprüfen.
Aktuelle Situation: GmbH mit einem geschäftsführenden Gesellschafter möchte einen Mitarbeiter zum zweiten Geschäftsführer berufen. Wir sind ein IT-Dienstleister mit 19 Mitarbeiter ansässig in München. Eine D&O Versicherung (Versicherungssumme: 250.000€) ist bereits vorhanden. "Change of Control" Sonderkündigung ist gewünscht. Der neue Geschäftsführer soll bei geschäftskritischen Themen, die vor allem mit Ausgaben und Kosten zu tun haben, eingeschränkt sein (z.B. Kauf eines Grundstückes)
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten in § 1 empfehle ich nachfolgende Formulierungen:
§ 1 Aufgaben und Pflichten, Satz 1
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft gemäß der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und unter strikter Beachtung des Gesellschaftsvertrags, der Weisungen der Gesellschafterversammlung, dieses Dienstvertrags und einer etwaigen Geschäftsordnung.
§ 1 (8) könnte wie folgt ergänzt werden:
Soweit nur ein Geschäftsführer bestellt ist, hat der Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis. Soweit mehrere Geschäftsführer bestellt sind, vertritt der Geschäftsführer grundsätzlich nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen, es sei denn, dass ihm von der Gesellschafterversammlung Alleinvertretungsbefugnis erteilt wird. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis jederzeit neu zu regeln.
§ 1 könnte sodann um die Absätze 9 bis 11 ergänzt werden:
"(9) Der Geschäftsführer verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft für die in diesem Vertrag bestimmten Zwecke einzusetzen, sowie durch einwandfreies persönliches Auftreten und Verhalten dem Ansehen und dem Interesse der Gesellschaft nicht zu schaden.
(10) Der Geschäftsführer bedarf für Vorträge, Aufsätze oder sonstige Veröffentlichungen, soweit sich diese auf das Geschäft der oder seine Tätigkeit bei der Gesellschaft beziehen, ebenfalls einer vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die ihre Zustimmung erteilen wird, wenn vorrangige berechtigte Interessen der Gesellschaft nicht entgegenstehen.
(11) Auf Wunsch der Gesellschaft übernimmt der Geschäftsführer Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften, mit denen die Gesellschaft verbunden ist, sowie in Organisationen oder Vereinigungen, an deren Tätigkeit die Gesellschaft ein geschäftliches Interesse hat."
In § 2 (3) Satz 1 sollte vor dem Wort Zustimmung noch die Formulierung "vorherigen" eingesetzt werden.
(3) b) könnte wie folgt ergänzt werden:
"b) Errichtung, Aufhebung und Veräußerung von Zweigniederlassungen und Zweigbetrieben;"
o) könnte wie folgt angehängt werden:
"o) Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Angestellten in vergleichbaren Positionen."
§ 3 (1) und (2) sollten durch anliegende Regelungen ersetzt werden:
"(1) Der Geschäftsführer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, es zu unterlassen, dritten Personen gegenüber außerhalb des für seine ordnungsgemäße Tätigkeit Erforderlichen irgendwelche Informationen abzugeben, schriftlich niederzulegen oder sonst wie zu verbreiten, die sich auf die Gesellschaft und ihre Betriebstätigkeit, deren Abnehmer, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder Gesellschafter beziehen, sofern:
a) die Gesellschaft oder die Gesellschafter diese Information als vertraulich ansehen oder ansehen könnten; oder
b) diese der Gesellschaft, deren Mitarbeitern oder deren Gesellschaftern unter Umständen zur Kenntnis gebracht worden sind, durch die eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit entstanden ist.
(2) Unabhängig von sonstigen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, die der Geschäftsführer der Gesellschaft schuldet (sei es durch konkludente vertragliche Verpflichtung oder durch eine ähnliche Vertrauensverpflichtung oder sonstige Rechtsgründe), darf der Geschäftsführer zu keiner Zeit auch nach Beendigung dieses Vertrages einer dritten Person Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen mitteilen, schriftlich niederlegen oder sonst wie offenbaren, soweit sich diese Informationen auf die Gesellschaft und ihre Betriebstätigkeit, deren Abnehmer, Kunden, Lieferanten oder Gesellschafter beziehen. Vertraulich zu halten sind insbesondere:
a) Informationen über Abnehmer oder Kunden der Gesellschaft und mit ihnen bestehende Geschäftsbeziehungen;
b) Informationen, die vertraulich von Kunden, Abnehmern oder dritten Parteien geliefert worden sind, denen gegenüber die Gesellschaft Vertraulichkeit schuldet;
c) Informationen über Lieferanten der Gesellschaft;
d) Informationen privater oder vertraulicher Art, die sich auf Mitarbeiter oder andere Geschäftsführer der Gesellschaft beziehen;
e) Informationen zu den Geschäftsmethoden, Finanzen, Preisen oder zur Preispolitik, zu Marketing- oder Entwicklungsplänen, zur Produktentwicklung oder zu Strategien der Gesellschaft;
f) technische Informationen in Bezug auf die Herstellungsprozesse von Produkten der Gesellschaft;
g) das vertrauliche Know-how der Gesellschaft und für die Gesellschaft spezifizierte Software;
h) Informationen betreffend Wettbewerbsstrategien;
i) Daten und Untersuchungsergebnisse über Wettbewerber der Gesellschaft, deren Kunden und Abnehmer;
j) Marktforschungsdaten.
Diese Liste ist nicht erschöpfend und enthält lediglich Beispiele für Informationen, bei denen eine gesteigerte Verpflichtung zur Vertraulichkeit vorliegt.
(3) Diese Bestimmung betrifft nicht den Schutz von Informationen, die ohne Verschulden des Geschäftsführers oder einer dritten Person öffentlich bekannt werden.
(4) Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffende Äußerungen oder Auftritte in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder in einem anderen Medium (einschließlich einer öffentlichen oder geschlossenen Benutzergruppe im Internet oder einem vergleichbaren Kommunikationssystem) zuvor mit der Gesellschafterversammlung abzustimmen.
(5) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die hier geregelten Verschwiegenheitspflichten hat der Geschäftsführer eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsvergütungen zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten."
Die ursprünglichen Absätze (3) bis (6) können angefügt werden als Absätze (6) bis (9).
§ 7 Diensterfindungen könnte wie folgt lauten:
"Der Geschäftsführer wird jegliche Erfindung, die er während der Laufzeit dieses Anstellungsvertrags macht, der Gesellschaft als Diensterfindung anbieten. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der jeweiligen Fassung. Für sonstige Entwicklungen in der Verantwortung oder der Urheberschaft des Geschäftsführers während der Laufzeit dieses Anstellungsvertrags, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmererfindergesetzes liegen, stehen die Schutzrechte, soweit rechtlich möglich, und das Recht zur Verwertung ausschließlich der Gesellschaft zu. Die Vergütung hierfür gilt als mit der Geschäftsführervergütung gem. § 8 abgegolten.
Bei § 17 Schlussbestimmung empfehle ich folgende Formulierung:
"(1) Dieser Vertrag regelt die dienstvertraglichen Beziehungen der Parteien abschließend. Nebenabreden mit Ausnahme der hier ggf. erwähnten Anlagen sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses und der Schriftform, dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2) Jeder Vertragspartner hat ein Original dieses Vertrages erhalten.
(3) Das Dienstverhältnis untersteht ausschließlich dem deutschen Recht. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz der Gesellschaft.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags rechtswirksam vereinbart worden wäre, wenn die Lücke bei Vertragsabschluss bedacht worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß."
Rechtlich bedenkliche Klauseln enthält der Vertrag nach diesseitiger Auffassung nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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