steuergünstige Grundstücksübertragung eines Grundstücks mit Haus
Fragestellung
Zur Ausgangssituation:
2 Zwillingsschwestern (81) ohne Partner und Kinder bewohnten ein Leben lang gemeinsam ein Eigenheim mit Garten und stehen beide im Grundbuch. Eine Schwester ist nun verstorben. Die andere wurde im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Als Ersatzerbin ist die Nichte genannt.
Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut und kann aufgrund des Zuschnitts nicht real geteilt werden. Das Grundstück soll weiter verschenkt werden an die Großnichte der beiden Tanten, um gemeinsam auf dem Grundstück bauen und in mehreren Generationen wohnen zu können.
Meine Frage nun:
Wie könnte ein Weg der Eigentumsübetragung auf die Großnichte aussehen, bei dem die Steuerlast möglichst gering ausfällt und eine doppelte und hohe Steuerzahlung vermieden wird?
Da bei Verwandschaftsgrad Großnichte die Steuerklasse 3 anfällt, die mit 30 % versteuert werden muss, soll eine Kettenschenkung über die im Tetament benannte Ersatzerbin - die Nichte - erfolgen, um so Steuern zu sparen.
Unsere Idee wäre:
Um das doppelte Anfallen der Steuern zu sparen, soll die Großtante (Zwilling) das Erbe ausschlagen, welches dann laut Testament an die Nichte geht und diese das Erbe annimmt und die Steuern von ca. 20% nach Steuerklasse 2 zahlt.
Gleichzeitig verschenkt die Großtante ihren Teil des Grundstücks an die Nichte (weitere 20% Erbschaftssteuer fallen an), sodass die Nichte dann zusammen das ganze Grundstück erhält und die entsprechende Steuer verrichtet.
Kann sie hier 2x den Freibetrag nutzen von 20.000 für beide Vorgänge?
Die Nichte soll dann das Erbe als Schenkung an ihre Tochter (Großnichte) weitergeben und den hohen Freibetrag von 400.000 Euro damit nutzen.
Kann dieser Vorgang so durchgeführt werden und gibt es Fristen, ab wann eine Weiterverschenkung erfolgen kann?
Oder kann ein nicht teilbares Grundstück nicht zur Hälfte vererbt werden, auch wenn es danach direkt zusammengeführt wird.
Ist diese Variante in Ihren Augen diese Variante günstig oder haben Sie eine andere Idee, die eine günstigere Steuerlast mit sich bringt?
Mit freundlichen Grüßen
Nora H.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ich möchte dazu wie folgt Stellung nehmen:
Grundsätzlich ist es möglich die Erbschaft auszuschlagen, um dadurch die Erbschaftsteuer zu umgehen. Somit könnte die Nichte das Erbe als Alleinerbin antreten. Sie hat, wie Sie richtig dargestellt haben, die Steuerklasse II gem. § 15 ErbStG. Weiterhin hat Sie einen Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR. Erwerbe bis 300.000 EUR werden mit 20%, darüber hinaus mit 25% (bis 600.000 EUR) besteuert.
Eine Weiterschenkung an die Großnichte ist möglich und sollte auch kein Problem darstellen, da die Nichte frei über das Vermögen aus der Erbschaft bestimmen kann. Der Freibetrag von 400.000 EUR zwischen Mutter und Tochter kann somit ausgenutzt werden.
Der zweite idelle Grundstücksanteil kann von der zweiten Tante ebenfalls auf die Nichte übertragen werden. Jedoch darf hier keinerlei Auflage im Schenkungsvertrag stehen, dass diese das Grundstück auf die Großnichte zu übertragen hat. Die Nichte muss auch hier frei über das zugewendete Vermögen bestimmen können. Das Einhalten einer Schamfrist zur Weiterübertragung wird in der Literatur empfohlen. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, die Weiterschenkung innerhalb von zu kurzer Zeit zu vollziehen. Ich halte eine Frist von einem halben bis ein Jahr für angemessen. Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 30.11.2011 - Az. II B 60/11 zu einer Schenkung eines Grundstücks an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. In dem Fall hatte ein Vater seinem Sohn einen Grundstücksanteil unentgeltlich übereignet und der Sohn schenkte kurze Zeit darauf die Hälfte seines hälftigen Miteigentumsanteils seiner Ehefrau. Das zuständige Finanzamt sah hierin eine Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter und setzte mit Bescheid vom 16. November 2010 Schenkungsteuer in Höhe von 23.200 EUR gegen die Klägerin fest. Die Richter am Bundesfinanzhof haben keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO gesehen. Denn im Schenkungsvertrag des Vaters fand sich keine Verpflichtung zum weiteren Umgang mit der Schenkung. Der Sohn konnte danach frei bestimmen, was er mit dem Vermögen anstellt.
Auch ein ideeller Anteil (Miteigentumsanteil) am Grundstück (z.B. 50%) kann vererbt oder verschenkt werden).
Der Freibetrag von 20.000 EUR kann sowohl für die Erbschaft von Tante 1 an die Nichte als auch für die Schenkung von Tante 2 an die Nichte erfolgen (also 2 x in Ihrem Fall).
Möglicherweise könnte man noch etwas Schenkungsteuer sparen, wenn bei der Schenkung 2 (also von der lebenden Tante 2 auf die Nichte) ein Teilentgelt (Kaufpreis) vereinbart wird. Dann könnten noch 20.000 EUR Bargeld von Tante 2 auf die Großnichte übertragen werden. Für das Teilentgelt würde aber Grunderwerbsteuer anfallen.
Ansonsten kann ich nur sagen, dass Sie schon einen guten Ansatz gefunden haben. Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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