Spenden
Fragestellung
Guten Tag,meine Frage:
Eine gewerblich agierende Konzerthalle schließt aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation. Der Unternehmer erbittet nun über verschiedene Online-Kanäle um
Geldspenden ohne Gegenleistungen, um die Kultureinrichtung zu halten. Der Unternehmer ist mit seinem Unternehmen zur Regelbesteuerung (Umsatzsteuer) veranlagt. Müssen die vereinnahmten Spendenerlöse der Umsatzsteuer unterworfen werden?
Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer der empfangenen Spenden, wenn der Unternehmer eine Gegenleistung in Form eines Danke-Schön-Artikels (Werbe- T-Shirt) verspricht?
Beste Grüße
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Geldspenden sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, weil keine Gegenleistung erbracht wird. Anders wäre es bei Sachspenden, weil hierfür ein Ersatztatbestand im Gesetz in § 3 Abs. 1b UStG definiert worden ist.
Bei Geldspenden fällt keine Umsatzsteuer an. Diese sind jedoch bei Ihnen, als gewerbliches Unternehmen, eine Betriebseinnahme im Rahmen der Einkommensteuer.
Wenn Sie ein Werbe T-Shirt als Gegenleistung anbieten, kann es sein, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird. Dies ist davon abhängig, ob die insgesamt dem Kunden zugewendeten Gegenstände 35,- Netto im Kalenderjahr nicht übersteigen. Je nachdem wie hoch der Einkaufspreis für das T-Shirt ist kann das unter Umständen unterstellt werden.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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