Spekulationssteuer Immobilienverkauf
Fragestellung
Ich besitze eine Wohnung seit 1988. 2006 habe ich diese an meine Ehefrau übertragen. 2010 wurde die Wohnung im Rahmen der Scheidung an mich zurück übertragen. Wenn ich diese Wohnung in 2019 verkaufe, fällt dann Spekulationssteuer an (weil seit 2010 erst neun Jahre vergangen sind) oder nicht (weil die Wohnung seit 1988 mir gehört und der zwischenzeitliche Übertrag an die Ehefrau "unschädlich" war)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, ist ob Sie die Wohnung im Jahre 2010 entgeltlich von Ihrer Frau (z.B. zwecks Ausgleich von Forderungen) zurück erworben haben oder ob diese unentgeltlich (z.B. im Rahmen einer Schenkung) erworben wurde. Sofern es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelte, gilt § 23 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3:
Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
In dem Fall hätten Sie den Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (Ihrer Ex-Frau) übernommen (die wahrscheinlich schon Ihren ursprünglichen Anschaffungszeitpunkt und -kosten aus dem Jahr 1988 übernommen hatte). Eine Besteuerung würde in dem Fall nicht erfolgen.
Wichtig ist daher zu schauen, wie die Übertragung an Sie im Jahr 2010 erfolgte (entgeltlich oder unentgeltlich). Sollte die Übertragung im Jahr 2010 (teil-)engeltlich erfolgt sein, so würde die Veräußerung (zum Teil) stuerpflichtig sein, wenn Sie die Wohnung vor Ablauf von 10 Jahren veräußern.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Sollten Sie mit der Beratung zufrieden sein, so freue ich mich über eine positive Bewertung bei yourXpert.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Und Dank an Yourxpert für die Rechnung. Ehrlich! Gab es bei einem ähnlichen Portal bis heute nicht.