Sozialversicherungsrecht- Direktversicherung Pensionsfond
Fragestellung
Ich habe für einen Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen seit 2007 erstellt. Für einen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Direktversicherungsvertrag in Form eines Pensionsfonds abgeschlossen Ende des Jahres 2007. Der Arbeitgeber hat gesagt, dass er 40,00 dazuzahlt. Folglich habe ich die 40,00 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Den Pensionsfondsvertrag habe ich nie gesehen. Jedoch sollte ich den Beitrag (200,00) pro Monat zum Abzug bringen, da dieser ja vom Arbeitgeber überwiesen wurde. Das habe ich gemacht. Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2017 gekündigt und sagt jetzt, dass ich diese 200,00 steuer- und sozialversicherungsfrei hätte stellen müssen. Ich meine, er hat Recht. Was kann ich machen, um die Beträge zu berichtigen? Die letzte Sozialversicherungsprüfung wurde bis 31.12.2015 durchgeführt. Es wurde nie etwas beanstandet.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Im Falle zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gibt es grundsätzlich die beiden folgenden Möglichkeiten:
- der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Verrechnung oder
- der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Erstattung
Der Antrag auf Verrechnung scheidet aber dann aus, wenn für den betreffenden Zeitraum oder Teile dieses Zeitraumes bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, wie dies hier der Fall ist. Dann kommt nur noch der Antrag auf Erstattung durch den Arbeitgeber in Betracht. Dieser ist vom Arbeitgeber bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) oder dem betreffenden Sozialversicherungsträger zu stellen. Die Sozialversicherungsträger können sich grundsätzlich aber auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beträge entrichtet worden sind. Bei den Einzugsstellen gibt es auch Formulare für diese Erstattungsanträge. Ich empfehle daher, direkt mit der Einzugsstelle Kontakt aufzunehmen.
2. Hinsichtlich zu viel abgeführter Lohnsteuer gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber kann nach Ablauf des Kalenderjahres einen Erstattungsantrag im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs stellen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kommt grundsätzlich noch ein Antrag auf Erstattung durch den Arbeitnehmer im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung in Betracht. Ich empfehle, die Einzelheiten hierzu zunächst mit dem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer des Unternehmens abzuklären.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen in einem ersten Schritt weiter geholfen zu haben. Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
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