Schenkungssteuer
Fragestellung
Hallo,
folgender Fall:
Meine nicht eheliche Partnerin ist verstorben, Es gibt kein Testament somit tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Der Vater von ihr lebt noch die Mutter ist verstorben und es gibt noch einen Bruder. Somit würden der Vater und ihr Bruder Erben werden. Vermögen = 185.000 Euro.
Beide Erben wollen mir die gesamte Summe im Zuge von Schenkungen zukommen lassen.
Vermögen folgende Fragen:
- macht es Sinn, das der Bruder auf seinen Erbteil verzichtet, und somit der Vater Alleinerbe würde und hierdurch von dem niedrigeren Steuersatz profitiert würde? Kann der Vater ihren Bruder z.B. 20.000 Euro verschenken und dieser schenkt mir die Summe 1:1 weiter, ohne das Schenkungssteuern anfallen würden?
- mein Freibetrag bei einer Schenkung beträgt 20.000 Euro. Wenn ich nun von verschiedenen (mit mir nicht verwandten Personen), z.B. dem Vater, dem Bruder und dessen Frau jeweils 20.000 Euro geschenkt bekäme wären dann diese 60.000 Euro schenkungssteuerfrei oder sind nur 20.000 Euro frei und die restlichen 40.0000 müssten mit 30% versteuert werden.
Besten Dank im Voraus für die Beantwortung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
- macht es Sinn, das der Bruder auf seinen Erbteil verzichtet, und somit der Vater Alleinerbe würde und hierdurch von dem niedrigeren Steuersatz profitiert würde? Kann der Vater ihren Bruder z.B. 20.000 Euro verschenken und dieser schenkt mir die Summe 1:1 weiter, ohne das Schenkungssteuern anfallen würden?
Zunächst einmal kann der Bruder nicht verzichten, sondern müsste sein Erbe ausschlagen. Hier muss beachtet werden, dass dann die Kinder und Enkel des Bruders an dessen Stelle treten, vgl. §§ 1953, 1925 BGB. Diese wiederrum müssten dann auch ausschlagen, damit der Vater an die Stelle im Rahmen der gesetzlichen Erbfogle treten kann. Dieser hätte dann einen Freibetrag von 100.000 Euro, welcher ausgeschöpft werden kann und die restlichen 84999 Euro würden versteuert.
Falls nicht ausgeschlagen wird, dann wären beim Vater die 92500 Euro komplett steuerfrei und beim Bruder 20.000 Euro. Insofern unterligen beim Bruder dann 72499 Euro der SChenkungssteuer.
Ob dies insgesamt Sinn macht, kann nicht eindeutig gesagt werden, da bei dieser Variante dem Bruder und Vater klar sein müssen, dass die Schenkung dann von Vater zum Bruder in den nächsten 10 Jahren stets berücksichtigt wird. D.h. im Falle der Vater verstirbt innerhalb der nächsten 10 jahre, dann wird die Schenkung stets zu Lasten des Bruders berücksichtigt. Ob dies gewollt ist, kann ich nicht beurteilen.
- mein Freibetrag bei einer Schenkung beträgt 20.000 Euro. Wenn ich nun von verschiedenen (mit mir nicht verwandten Personen), z.B. dem Vater, dem Bruder und dessen Frau jeweils 20.000 Euro geschenkt bekäme wären dann diese 60.000 Euro schenkungssteuerfrei oder sind nur 20.000 Euro frei und die restlichen 40.0000 müssten mit 30% versteuert werden.
Sollten das Finanzamt nicht feststellen, dass hier eine sogenannte Kettenschenkung vorliegt, dann wären es gem. § 14 EStG drei Steuerfälle, mit jeweils einem Freibetrag von 20.000 Euro.
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn einen Schenkung unter der Bedingung erfolgt, dass diese weitergeschenkt wird. Im Grunde also das, was konstruiert wird. Hier sollte also aufgepasst werden, dass die Schenkungen nicht mit der Bedingung, dass Geld an Sie weiterzuschenken erfolgt und auch sollte möglichst kein zeitlicher Zusammenhang vorliegen. D.h. zwischen den einzelenen Schenkungen sollte genügend zeit liegen, damit ein Zusammenhang der Gelder nicht offensichtlich ist.
Sollte das Finazamt prüfen und zum Ergebnis kommen, dass eine Kettenschenkung vorliegt, dann werden die Schenkungen als ein Steuerfall zusammengezählt und Ihr Freibetrag würde 20.000 Euro betragen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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