Rücktritt Kaufvertrag
Fragestellung
Hallo,
Kurzversion: Ich habe telefonisch einen Gebrauchtwagen von privat gekauft. Habe per Fax einen unterschriebenen Vorvertrag gesandt (im Anhang) und ihn zusätzlich noch mal per Email gesendt.
Der Verkäufer hat mir innerhalb einer Stunde per Email den Verkauf bestätigt:
Hallo Herr xxxxx ,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Aufgrund Ihrer Zusage per FAX und Email zum Kauf des Porsche Boxster bestätige ich Ihnen den Verkauf.
Abholung und Abwicklung ist am kommenden Samstag 06.12.2014.
Wann Sie in etwa da sind können Sie mir ja kurzfristig mitteilen. Bitte vergessen Sie das Überführungskennzeichen nicht.
Zur Sicherheit gebe ich Ihnen die Fahrgestellnummer des Porsche: WPOCB29841Uxxxxxxx.
Die Anschrift ist wie folgt. xxxxxxxxxxx
Freundliche Grüße X.X.
Gestern hat er mir per Email geschrieben, dass er das Fahrzeug doch nicht verkauft weil es plötzlich einen angeblichen Mangel hat. Ich denke, der Verkäufer hat ein besseres Angebot für den Wagen bekommen und will ihn an jemand anderen verkaufen. Er sagt auch unser Vorvertrag sei so nicht rechtskräftig,
Frage: Habe ich, dadurch das ich nur eine Email habe, eine Chance auf kurzfristige Erfüllung des Vorvertrags? Oder wird es eher ein langatmiges Verfahren, weil der eindeutige Beweis der Identität schwer nachzuweisen ist.
Danke und beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier haben Sie nicht einen Vorvertrag, sondern einen vollwirksamen Kaufvertrag geschlossen.
Dieser wurde schon telefonisch wirksam geschlossen, wenn Sie sich im wesentlichen über Ware und Preis geeinigt haben.
Die schriftliche Bestätigung (fälschlicherweise als Vorvertrag bezeichnet) dient nur der Bestätigung.
Festzuhalten ist aber, dass ein vollwirksamer Kaufvertrag besteht und Sie (gegen Zahlung des Kaufpreises) die Übergabe und Übereignung eines mangelfreien Wagens verlangen können.
Ein Rücktrittsrecht hat der Verkäufer nicht.
Die Weigerung, wegen eines Mangels zu verkaufen, wäre eine Frage der Gewährleistung. Hat der Wagen einen Mangel, hätten SIE einen Gewährleistungsanspruch, nicht aber der Verkäufer das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.
Fordern Sie daher den Verkäufer auf, Ihnen das Fahrzeug nach den Vertragsbedingungen Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben. Setzen Sie dazu eine angemessene Frist. Nach Ablauf der Frist sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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