Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Vasel,
ich habe eine Frage die gesetztliche Rentenversicherung meines verstorbenen Bruders betreffend.
Mein Bruder ist im Alter von 54 Jahren verstorben und war sein ganzes Leben Single, d.h. Er hatte keine Familie. Ich bin als sein Bruder der nächste Verwandte.
Kann ich als Erbe seine gezahten Beiträge zur gesetzlicen Rentenversicherung oder ein Teil davon zurückerstattet bekommen?
Falls ja, unter welchen Bedingungen bzw. Vorraussetzungen ist eine Rückerstattung möglich?
Vielen Dank.
Mit freundichen Grüßen
Gerhard Dörflein
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Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst herzliches Beileid zum Tode Ihres Bruders.
Die Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist in § 210 SGB VI geregelt. Im Fall Ihres Bruders ist danach keine Beitragserstattung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
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