Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in der Insolvenz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns.
Folgende Situation:
Das zuständige AG hatte in meinem Insolvenzverfahren Nachtragsverteilung angeordnet.
Das FA hat die Steuerrückzahlung korrekt aufgeschlüsselt und den entsprechenden Anteil direkt an den IV ausgekehrt. Der größere Teil der Rückerstattung stand mir zu - kam jedoch nie bei mir an.
Auf Rückfrage beim FA hieß es, es läge ein Aufrechnungsersuchen der L-Bank vor dem man stattgeben musste und entsprechend das Guthaben dorthin ausgekehrt habe.
Betreffende L-Bank hat ihre Forderungen seinerzeit in der Insolvenztabelle angemeldet.
Ebendiese L-Bank hatte die Forderungen von der KFW (Bürgschaften) übernommen und durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung im Jahre 2010 meine Entscheidung in die Regelinsolvenz zu gehen "beschleunigt".
Daher die Frage: Dürfen die das? Und wenn nicht, wie bekomme ich mein Geld zurück?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach meiner Einschätzung handelt es sich hier nicht um einen Verstoß gegen die insolvenzrechtlichen Regeln.
Die Anmeldung der Forderung zur Tabelle durch die L-Bank führt zu einer Vollstreckungs- und Durchsetzungssperre, die allerdings nach § 89 Absatz 2 Satz 1 InsO auf das Verfahren beschränkt ist.
Der Gläubiger kann sein vorinsolvenzlich erworbenes Recht (Pfändung beim Finanzamt) nur im Verfahren verfolgen. Wird aber das Verfahren aufgehoben und der Schuldner erwirbt in der Wohlverhaltensphase einen nicht dem nachlaufenden Insolvenzbeschlag unterliegenden Anspruch, so bleibt die ursprünglich gegebene Sicherheit erhalten. Sie lauert also sozusagen nur darauf, dass ein Anspruch entsteht und führt zur Zahlung des Drittschuldners (Finanzamt) an den gesicherten Gläubiger (L-Bank).
Der Erstattungsanspruch auf zuviel gezahlte ESt ist in der Wohlverhaltensphase erworben. So zuminsdest der nach Ihren Worten richtig berechnete Teil, der nicht an den Verwalter zur Nachtragsverteilung ging. Dieser ESt-Erstattungsanspruch unterliegt eben nicht dem Insolvenzbeschlag, so das die wohl vor dem Verfahren schon erworbene Sicherung an zukünftigen Erstattungsansprüchen greifen konnte.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können und
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
Sie haben eine Frage im Bereich Insolvenzrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Daraus resultieren folgende Nachfragen:
Besteht hier eigentlich ein Aufrechnungslage nach §§ 387 ff. BGB?
Insbesondere die Gegenseitigkeit und die Erfüllbarkeit der Hauptforderung sprechen dem doch entgegen. Wegen der "Nichterfüllbarkeit" kam es ja schließlich zu dem Insolvenzverfahren.
Gehe ich Recht in der Annahme, das dieser Unfug mit Erteilung der Restschuldbefreiung ein Ende hat?
von einer Aufrechungslage kann hier nicht ausgegangen werden, da die Forderung der L-Bank nicht in direktem Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Anspruch gegenüber dem Finanzamt steht.
Und ja, spätestens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung ist ein weitere Geltendmachung der Sicherheit nicht mehr möglich. Es gibt ja dann keine gesicherte Forderung mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns