Photovoltaikanlage
Fragestellung
Guten Tag
habe mir letztes Jahr eine Photovoltaikanlage mit Speicher angeschaftt (Dezember 2019) .
Im November habe ich eine Vorrauszahlung in Höhe von 21.000.- Brutto geleistet.
Die Elemente wurden im Dezember verbaut.
Fertiggestellt wird die Anlage mit Speicher Ende Januar 2020 dann erfolgt auch die Schlussrechnung.
In Betrieb geht die Anlage im Februar 2020.
Gewinnermittlung über EÜR.
Meine Frage:
Muss ich die Abschlags/Vorrauszahlung in 2019 steuerlich geltend machen?
Wenn ja wo muss das in der Einkommenstuererklärung eingetragen werden
oder der Gesamtbetrag in 2020.
bisher sind ja keinerlei Einnahmen zustande gekommen und der Betrieb wird ja erst im Februar 2020 aufgenommen.
mit freundlichen Grüßen
K. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Um Ihre Fragen strukturiert beantworten zu können gebe ich die Eckdaten einmal wieder:
Anschaffung Photovoltaikanlage im Dezember 2019. Vorauszahlung inkl. USt. Anzahlung in 11/2019 in Höhe von 21.000,00 €. Der Einbau erfolgte im Dezember. Fertiggestellung 1/2020.
Konkret geht Ihre Frage dahin, wie Sie die Abschlagszahlung in 2019 steuerlich geltend machen müssen.
Es gilt nun 2 Themenkreise zu bearbeiten, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Aus Sicht des Finanzamts sind Sie ab 11/2019 ein gewerblich tätiger Unternehmer - mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten.
Ertragssteuerlich:
Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, den Gewinn für das Betreiben Ihrer Photovoltaikanlage durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen zu ermitteln, und dem Finanzamt das Ergebnis im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung (auszufüllen in der "Anlage G" für gewerbliche Einkünfte) elektronisch zu übermitteln. Außerdem ist die Anlage EÜR auszufüllen. (Gewinnermittlung)
Vereinfacht dargestellt z. B.:
Betriebseinnahmen (Vergütung durch Stromanbieter für gelieferten Strom
+Betrag für selbst verbrauchten Strom (= Eigenverbrauch) inklusive Umsatzsteuer... EUR
-Betriebsausgaben (z.B. Abschreibung des Kaufpreises der Photovoltaikanlageverteilt
auf 20 Jahre,
Zinsen für Kredit, Reparatur- oder Wartungskosten, Versicherung etc. ...... EUR
=Zu versteuernder Gewinn oder Verlust ….. EUR
Im Zusammenhang mit Ihrer Photovoltaikanlage sind folgende steuerliche Besonderheiten zu beachten:
Der Kaufpreis der Photovoltaikanlage ist grundsätzlich auf 20 Jahre verteilt abzuschreiben, in Ihrem Fall ab Inbetriebnahme. Die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer stell bereits im Jahr 2019 eine Betriebsausgabe dar. (Einnahme in 2020, wenn das Finanzamt erstattet.)
Umsatzsteuer:
Sie als ansonsten nicht unternehmerisch tätiger Anlagenbetreiber, gehen einer nachhaltigen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG nach (= Erfüllung des Unternehmerbegriffs), wenn Sie den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen. Die Unternehmereigenschaft hängt im Fall regelmäßiger Stromeinspeisung nicht von der Höhe der erzielten Umsätze ab.
Auch wenn lediglich eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung erfolgt und der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber intern verbraucht wird, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor. Keine Einordnung als Unternehmer erfolgt hingegen bei Anlagenbetreibern, die nur gelegentlich Strom einspeisen.
Eine Photovoltaikanlage gehört in vollem Umfang zum Unternehmensvermögen, wenn Sie für den gesamten Strom eine Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG a. F. erhalten. Eine ausschließlich unternehmerische Nutzung liegt auch dann vor, wenn Sie einen Teil des Stroms für andere unternehmerische Zwecke (z. B. an Mieter) liefern.
Sie können die Anlage ganz oder teilweise Ihrem Unternehmen zuordnen (Zuordnungswahlrecht), wenn der erzeugte Strom zwar teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, Sie aber mindestens 10 % des erzeugten Stroms für unternehmerische Zwecke verwenden. Die Zuordnungsentscheidung treffen Sie, indem Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs abzieht (spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung).
Grundregeln zum Vorsteuerabzug:
Die OFD weist darauf hin, dass ein voller Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn der Käufer der Anlage entgeltlich Strom liefert. Sofern die Anlage an eine andere Person geliefert wurde, ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern eine Bruchteilsgemeinschaft eine Photovoltaikanlage erwirbt und nur ein Gemeinschafter entgeltliche Stromlieferungen tätigt, kann er den Vorsteuerabzug nur anteilig in Höhe seines Anteils vornehmen (sofern die Gemeinschaft die Unternehmereigenschaft nicht aus anderen Gründen – z. B. durch Vermietung einer Wohnung – begründet hat).
Verwendet ein Anlagenbetreiber den Strom unmittelbar für umsatzsteuerfreie Umsätze (z. B. für seine Arztpraxis oder steuerfreie Vermietungsumsätze), ist insoweit kein Vorsteuerabzug möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ein Vorsteuerabzug scheidet auch aus, wenn der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom unmittelbar für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nutzt, für den die Durchschnittssatzbesteuerung gilt (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). Wird der Strom allerdings nur teilweise für „vorsteuerschädliche“ Umsätze verwendet, ist zumindest ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich (Aufteilung erforderlich).
Wird bei der Installation einer Photovoltaikanlage zugleich eine Batterie zur Speicherung des Stroms (Stromspeicher) angeschafft, sind beide Komponenten ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Wird die Batterie erst nachträglich installiert, stellt sie ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar, für das ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verbraucht wird.
Vorsteuerabzug bereits für Baumaßnahmen (Anzahlungen)
Die an den Dienstleister gezahlte Umsatzsteuer können Sie nach den Vorschriften des § 15 UStG bereits erklärungsmäßig in 2019 geltend machen, wenn eine ordnungsmäßige Rechnung i. S. des § 14 (4) UstG vorliegt. (Bitte Googeln)
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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ich hoffe ich habe sie richtig verstanden:
für 2019 nur die Umsatzsteuer der Abschlagszahlung in Anlage G darstellen,
in 2020 dann die Schlussrechnung ?
mit freundlichen Grüßen
K. F.
VG
Ingo Kneisel
Srteuerberater, vBP