Dachgeschosszimmer mit Bad - Vermietung über Airbnb
Fragestellung
Hallo Herr Christiansen,
wir hatten schon mal Kontakt vor einigen Monaten :-)
Ich habe die aktuelle Frage, was ich umsatzsteuerlich....zu beachten habe bei Vermietung eines Teils meines Wohneigentums über Airbnb.
Ich habe einen 450 Eur Job, eine Praxis als Heilpraktikerin (Usteuerbefreit) und speise Strom
über eine Solaranlage ein.
Ich biete bei Airbnb Vermietung an und Endreinigung.
Herzlichen Dank im Voraus,
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo und vielen Dank für die erneute Beauftragung bei yourXpert! Leider ist es hier ja recht anonym gehalten, so dass ich unseren vorherigen Kontakt leider nicht zuordnen kann.Aber es freut mich, dass Sie erneut auf mich zugekommen sind.
Grundsätzlich könnte die Vermietung über Airbnb umsatzsteuerfrei erfolgen, wenn Sie mit dem Photovoltaikanlage die Kleinunternehmerregelung beansprucht haben und insgesamt (PV-Anlage + Vermietung) einen Umsatz von weniger als 22.000 EUR p.a. erzielen würden. Sollten Sie jedoch mit der PV-Anlage bereits umsatzsteuerpflichtig sein, so wären Sie dieses auch automatisch mit den Vermietungsumsätzen. Denn die kurzfristige Vermietung von Wohnraum (Vermietungsdauer < 6 Monate) ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (es sei denn die o.g. Kleinunternehmerregelung greift).
Sie müssten daher bei einer Vermietung, die Umsätze bei Airbnb im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung mit an das Finanzamt melden und die Umsatzsteuer von 7% abführen. Gleichzeitig hätten Sie aber auch aus den umsatzsteuerbehafteten Kosten der Vermietung einen Vorsteuerabzug. Diese könnten Sie dann ebenfalls im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung/ Umsatzsteuerjahreserklärung in Abzug bringen.
Die Vermittlungsleistung von Airbnb unterliegt dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren. Das heißt, dass sich die Schuldnerschaft der Umsatzsteuer auf Sie als Leistungsempfängerin verlagert. Sie müssten diese Gebühren dann in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 50 eintragen. Die dadurch entstehende Vorsteuer können Sie dann in gleicher Höhe wieder in Zeile 56 eintragen.
Die Einkünfte (Einnahmen minus Werbungskosten) tragen sind dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage V ein. Wenn Sie zu den Eintragungen der einzelnen Positionen hier Hilfe benötigen, kommen Sie gerne auf mich zu.
Gerne stehe ich natürlich auch für andere kostenfreie Rückfragen zur Verfügung.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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