Pfändung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth
Meine Mutter lebt seit Oktober 2018 im Pflegeheim.
Sie bekommt 1550,- Euro Rente monatlich. Ihr Vermögen beträgt noch 1800,- Euro.
Der Pflegeheimplatz kostet 2050,- Euro Eigenanteil. Ihr Vermögen ist in ca 3 Monaten aufgebraucht. Anschließend muss die Grundsicherung beantragt werden.
Der ehemalige Vermieter meldet jetzt Anspruch von über 2000,- Euro für Renovierungsarbeiten an, die er gerichtlich durchsetzen will.
Meine Frage lautet: kann bei einer Verurteilung ein Teil der Rente gepfändet werden, obwohl sie ihre gesamte Rente für den Heimplatz aufwenden muss?
Bei einer Rente von 1550,- Euro wären laut Tabelle 300,- Euro pfändbar.
Bezahlt dann das Sozialamt mehr?
Die vom Sozialamt zugebilligten 5000,- Euro hat sie ihren Enkelkindern geschenkt. Sie war der Meinung, dass sie das Geld nicht mehr ausgeben kann und hat es deshalb verschenkt. Kann dieses Geld zurück verlangt werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1)
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse kann nach § 54 Absatz 1 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Zugleich hat der Schuldner jedoch die Möglichkeit, den im Wege der Pfändung und Überweisung erfolgenden Zugriff auf seine Grundsicherung nach dem SGB II dadurch abzuwenden, dass er das Konto, auf das die Grundsicherungsleistungen überwiesen werden, als Pfändungsschutzkonto i.S.d. § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO führen lässt. Sobald sein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf der Schuldner gemäß § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags nach § 850c Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Absatz 2a ZPO verfügen. Diesen Pfändungsschutz wird der Schuldner zwar nicht mehr rückwirkend erlangen können, wenn seit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die kontoführende Bank mehr als vier Wochen vergangen sind (vgl. § 850k Absatz 1 Satz 4 ZPO).
Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist aber auch mehr als vier Wochen nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Drittschuldner für die Zukunft möglich. Er tritt indes erst zum Beginn des vierten Geschäftstages nach dem Antrag des Schuldners auf Umwandlung des gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ein (vgl. § 850k Absatz 7 Satz 3).
Einmalige Geldleistungen können auf der Grundlage des § 54 Absatz 2 SGB I gepfändet werden. Die Pfändung muss aber der Billigkeit entsprechen, wobei dies im Einzelnen vom Vollstreckungsgericht entschieden wird. Hier muss insoweit eine Gesamtabwägung aller Umstände erfolgen.
Nach meiner Auffassung wäre eine Pfändung in Ihrem Fall unbillig, weil dies dazu führen könnte, dass der Pflegeheimvertrag gekündigt wird.
Erfahrungsgemäß macht es darüber hinaus Sinn, gegen Vermieterforderungen aus einem Mietvertrag anwaltliche Hilfe zu nehmen.
Die Höhe der Leistung durch das Sozialamt verändert sich nicht durch eine etwaige Pfändung.
2)
Das Sozialamt hat die Möglichkeit aus sog. übergeleitetem Recht die Schenkung rückgängig zu machen, vgl. §§ 93 SGB XII iVm § 528 BGB wegen Verarmung der Mutter als Schenkerin und könnte die Schenkung widerrufen. Das Sozialamt könnte dann den Rückforderungsanspruch der Mutter geltend machen.
Ausgeschlossen ist der Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 529 Absatz 1 BGB, wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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