Mobbing, Verstöße gegen Explosionsschutz
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Müller-Mund,
1. Die E-Mails habe ich auch Outlook-Dateien(Outlook ist Standardprogramm bei Du Pont).
Deswegen kopieren der Festplatte nicht notwendig
2. Mein Anwalt hat in den letzten 6 Monaten mehrmals Termine verstreichen lassen.
Sogar die, die er zugesagt hat. Man hatte auch den Eindruck, dass er die Unterlagen(die
monatelang vorbereitet habe), sehr oberflächlich gelesen hat. Zusätzlich hatte man den
Eindruck, dass er sich dem Verschicken von meiner Stellungnahme zum Schreiben der
Gegenseite vom 30.09.2017 schwertut und deswegen hat so lange kein Entwurf seines
Schreibens. Dort waren schwere Vorwürfe und die Gegenseite(in dem Falle Arbeitgeber-
Verband Hessen) müsste selber gegen Du Pont vorgehen.
Am meisten hat mich aber enttäuscht, dass er BEM vorgeschlagen hat, obwohl wusste, dass
ich auf keinen Fall zu Du Pont zurückkehren will. Er wusste auch, dass sowohl meine
Hausärztin als auch mein Psychotherapeut in Reha, wo ich vor kurzem entlassen wurde, aus
gesundheitlichen Gründen dagegen sind. Außerdem hätte er bei diesen Lösung meinerseits
nicht verdient. Da lag der Verdacht nahe, dass er die Seiten gewechselt hat. Da die Deckung
sich nur auf außergerichtliche Einigung bezieht und nur auf 40000 €, trage ich sowieso die
meisten Kosten selbst,
3. Der Arbeitgeber d.h. Geschäftsleitung wurde über Mobbing und Verstöße und Fälschung von
Dokumenten im Explosionsschutz von mir 2015 ausführlich informiert. Dazu habe ich
kompletten internen als auch externer E-Mail Verkehr. In Fälschung waren aber wichtige
Personen (Werksdirektor, sein Vertreter und mein Vorgesetzte). Statt der Vorwürfe
nachzugehen, wurde ich einfach als Explosionsschutzbeauftragte abberufen und die
Repressalien nahmen zu. Ich habe nie die Gelegenheit bekommen, meine Beweise
vorzulegen. Die innerbetriebliche Abhilfe war nicht möglich.
Aus habe ich kein Problem damit, zu erwägen, dass ich eventuell vor habe, die betroffenen
Personen anzuzeigen,
4. Ich schicke Ihnen meine Stellungnahme zum Schreiben der Gegenseite. Was halten Sie von
dem Schreiben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne habe ich die von Ihnen erstellten Schreiben (aufgrund des Sachzusammenhangs auch die drei einzelnen Skripte) an Ihren Arbeitgeber afutragsgemäß im Hinblick auf mögliche Konsequenzen (ohne detaillierte juristische Prüfung der einzelnen Vorfälle) durchgeschaut und möchte auf der Basis Ihrer Sachverhaltsangaben hierzu im Rahmen einer Erstberatung wie folgt Stellung nehmen:
Die Sachverhaltsdarstellung ist - ausgehend von der Ihrerseits angegebenen Beweisbarkeit der einzelnen Vorgänge - so grundsätzlich in Ordnung. Insoweit muss Ihnen bewusst sein, dass derartige Schilderungen - wenn sie der Gegenseite einmal zugeleitet wurden - in einem späteren Gerichtsverfahren kaum noch korrigiert werden können.
Fraglich ist aber, ob Sie mit dem Schreiben erreichen, was Sie möchten. Ohne Weiteres auf Ihre (sehr hohen und in der Form sicherlich nicht gerichtlich durchsetzbaren) Forderungen eingehen wird Ihr Arbeitgeber, der offensichtlich eine diametral abweichende Sicht der Dinge hat, sicherlich nicht. Von einer Absendung des Schreibens mit Ihren Forderungen und den Überlegungen hinsichtlich strafrechtlicher Maßnahmen würde ich daher - zumindest ohne reifliche Abwägung der möglichen Folgen - abraten. Aufgrund meiner Erfahrung bei der Beratung von Arbeitgebern müssten Sie bei Absendung des Schreibens in dieser Form durchaus mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ggf. dem sich daraus ergebenden Gerichtsverfahren rechnen. Gerade angesichts Ihres Gesundheitszustandes gehe ich davon aus, dass eine baldige Beilegung der Differenzen aber einem langwierigen Gerichtsverfahren mit sehr unsicherem Ausgang und hohem Stresspotential (u.U. Beweisaufnahme zu einzelnen Punkten, Aussage vor Gericht, Erörterung des Gesundheitszustandes, weitere Anschuldigungen durch die Gegenseite) vorzuziehen wäre.
Da vor allem Ihre Erwartungen im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise zu berücksichtigen sind, wäre ein zumindest telefonisches Gespräch, besser aber eine umfassende anwaltliche Beratung, in dieser komplexen Angelegenheit sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
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Ihre Expertise zur meinen Stellungnahme hätte ich gerne, wie vereinbart, bis 12:00 Uhr 12.05.2017.
Ich will die korrigierte E-Mail an Geschäftsleitung morgen schicken, weil mich dies stark belastet.
Die anderen 3 Dateien habe ich hochgeladen. Sie können sich mit Ihnen paar Tage Zeit nehmen d.h. kann auch später als Dienstag sein. Den Preis für die Bearbeitung von diesen 3 Dateien habe ich um 76 € erhöht.
Gruß
Andreas Kaminski
leider teile ich Ihre Meinung nicht mit und habe die E-Mail gestern verschickt. Ich gehe davon aus, dass der Meinungsunterschied nur mit dem Mentalitätsunterschied zu tun hat. Mir würde die außerordentliche Kündigung eher entgegenkommen. Da musste ich nicht selber aus gesundheitlichen Gründen kündigen. Außerdem hätte ich kein schlechtes Gewissen die betroffenen Personen beim Staatsanwalt anzuzeigen. Bei dieser Gelegenheit würde der Staatsanwalt auch genauestens die Rolle zwei sogenannten „namenhaften Anwälten“ durchleuchten, die statt Hilfe eher zu extremen zusätzlichen psychischen Belastung bei mir waren. Man hatte den Eindruck, dass sie die „Seiten“ verwechselt haben. Vor allem der letzte Anwalt, dem ich vor 2 Tagen das Mandat entzogen habe.
Meine Stellungnahme entspricht der Wahrheit. Was Explosionsschutz betrifft, kann ich alles durch lückenlosen Schriftverkehr beweisen. Deswegen entspricht sie auch der endgültigen Version, auf die ich vor Gericht auf die Bibel schwören kann. Und ich bin ein sehr gläubiger Mensch. Die Gegenseite ist zwar anderer Meinung. Diese Meinung muss aber vor Gericht beweisen
Mir ist auch klar, dass ich vor deutschem Gericht nicht alle meine Forderungen in genannten Höhen erstreiten kann. Wobei bei der Schwere der Vorwürfe ist der Ausgang auch zu Forderungen nicht absehbar. Außerdem müssen Sie hier berücksichtigen, dass es sich hier um ein amerikanisches Unternehmen handelt. Aber auch dies spielt keine Rolle. Mir ist das Geld wert, weil der Richter gegen die betroffenen Personen unangenehme Konsequenzen verhängen muss. Tut er das nicht, gehe ich, in Berufung und wenn es nötig ist, vor dem Europäischen Gericht.
Aber dann mit polnischem Anwalt.
Ich bin sehr zuversichtlich, was der Ausgang dieser Angelegenheit betrifft.
Auch meine gesundheitliche Verfassung ist viel stabiler, als im Jahr 2015 war. Ich habe keine unbegründeten Existenzängste mehr. Ich werde in diesem Jahr 61 Jahre alt und habe Anspruch auf 2 Jahre Arbeitslosengeld. Dann bleiben nur nicht ganze 3 Jahre oder ich kann mit Abzügen mit 63 Jahren und 10 Monaten in Rente gehen. Außerdem macht mich stolz, dass ich diesen Weg angeschlagen habe. Immerhin war mein Vater „Solidarnosc“-Mitglied und ich habe auch in meinem Leben öfters gelernt, dass der Weg zur Gerechtigkeit sehr steinig sein kann. Ich war schon mal beim polnischen Innenministerium und beim Parlament, weil ich in Lodsch 4 Jahre lang keinen Pass bekommen habe, um meine Eltern, die nach Solidarnosc aus Polen auswandern mussten, besuchen zu können. Und ich habe den Pass bekommen.
Aber jetzt zu Fragen:
1. Sie haben mir eine wichtige Frage nicht beantwortet. Was für Maßnahmen muss aus der
gesetzlichen Sicht der Arbeitgeberverband Chemie Hessen unternehmen, wenn er meine
Stellungnahme bekommt? Immerhin sind dort Verstöße gegen Gesetze bzw. Verdachtsmomente
auf solche angezeigt.
2. Falls die Firma die Rückgabe des Laptops anfordern würde(was eigentlich auch kein Problem
wäre), kann ich ihn als Beweismittel beim Staatsanwalt aufbewahren?
3. Zu den 3 Dateien habe auch gleiche Bemerkung. Sie entsprechen der Wahrheit und nur auf diese
Version kann ich vor Gericht auf die Bibel schwören. Auch hier kann ich viele Punkte durch E-Mail
Verkehr belegen. Mich würde Ihre Meinung zu Datei: Diskriminierung bei Bezahlung und Rente.
Wie hoch ist mein Anspruch bei bewiesener Diskriminierung bei Bezahlung?
4. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zahlt Du Pont Deutschland 2,8 % vom
beitragsfähigen Bruttogehalt in die Betriebsrentenkasse ein; ab der Beitragsbemessungsgrenze –
dies betrifft zumeist die außertariflichen Mitarbeiter und das Management – fließen 18 % in die
betriebliche Altersvorsorge. Diese Regelung steht meiner Meinung nach nicht im Einklang mit
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Arbeiter und tarifliche Angestellte werden bei
Du Pont Deutschland gegenüber den außertariflichen Angestellten bei der Betriebsrente
entschieden benachteiligt. Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 216/09 fand ich bei meiner Internet-
Recherche zu dieser Thematik ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Demzufolge steht der
Arbeitgeber (m. E. aber auch der Betriebsrat) in der Pflicht, Ungleichbehandlung von vornherein
zu vermeiden. Eine Überprüfung muss laut Gesetz alle drei Jahre erfolgen. Andernfalls drohen
dem Arbeitgeber ‚ hohe Nachzahlungen aufgrund der Anpassung der Betriebsrenten nach oben,
die sogar rückwirkend gewährt werden können.
Schon alleine wegen dieser Angelegenheit würde ich sogar gerne vor Gericht gehen.
Wie ist Ihre Meinung dazu?
ich wollte Sie keinesfalls kategorisch von der Absendung Ihrer Stellungnahme abhalten, sondern als Ihr Berater lediglich sicher gehen, dass Sie sich der Risiken bewusst sind und Sie mögliche Alternativen kennen. Selbstverständlich würde ich Sie ggf. gerne auch in dem interessanten Kündigungsschutzverfahren unterstützen!
Nun zu Ihren Fragen:
1. Der Arbeitgeberverband Chemie Hessen muss als Interessenvertreter des Arbeitgebers nichts weiter tun, als die Stellungnahme an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Er hat keinerlei Aufsichtspflichten oder -kompetenzen im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften oder ähnlichem. Dafür wäre - wie bereits erwähnt - die Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
2. Aus arbeitsrechtlicher Sicht droht bei Weigerung der Rückgabe ggf. eine Klage auf Herausgabe. Wenn Sie Anzeige erstatten, können Sie den Laptop natürlich als Beweismittel abgeben. Dann würde ggf. die Staatsanwaltschaft über eine mögliche Herausgabe an den Arbeitgeber entscheiden.
3. Bei erwiesener Diskriminierung besteht grundsätzlich Anspruch auf Nachzahlung der Differenz sowie eventuell einer Entschädigung aus dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
ABER: In Ihrem Fall ist zunächst die Einhaltung der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG problematisch. Die dort geregelte Frist von 2 Monaten für die schriftliche Geltendmachung von Entschädigungs – und Schadensersatzansprüchen nach einer Diskriminierung beginnt mit der Kenntnis der Benachteiligung - also z.B. mit der Kenntnis davon, dass nicht Sie, sondern jemand anderes eine Beförderungsstelle erhalten hat. Für die Entschädigungsansprüche galt zusätzlich eine Klagefrist von 3 Monaten nach § 61b ArbGG, die mittlerweile verstrichen ist.
Außerdem sieht Ihr Arbeitsvertrag vermutlich auch eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit eventueller Ansprüche vor (diese sind aber oft unwirksam, so dass ich sie ggf. im Einzelnen prüfen müsste). Zudem gilt generell die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren, so dass zum 31.12.2016 alle Ansprüche aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2013 verjährt sind.
Zusätzlich bedenken Sie bitte, dass eine Diskriminierung laut Gesetz nur vorliegt, wenn Sie – unabhängig von Ihrer Qualifikation – ein geringeres Entgelt erhielten, als die anderen Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit ausführten.
Eine konkrete Berechnung, welche Ansprüche unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ggf. noch geltend gemacht werden könnten, übersteigt den Rahmen dieser X-Mail.
4. Die Zulässigkeit der sogenannten „gespaltenen Rentenformel“ (höhere Rentenquote für Bezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des insoweit erhöhten Versorgungsbedarfs) ist höchstrichterlich anerkannt. Siehe nur https://www.jurion.de/urteile/bag/2009-04-21/3-azr-471_07/. Eine Klage wäre daher insoweit aussichtslos.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer weiteren X-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
vielen Dank für die Antwort.
Zu Punkt 3. Ihre Antwort ist mir plausibel. Meine Forderungen waren Basis der Aussage meiner ersten Anwältin Dr.Antoni. Deswegen ist es für mich erstaunlich, dass solche Diskrepanzen zwischen Aussagen von zwei unterschiedlichen Anwälten entstehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Kaminski
ich habe noch eine Bemerkung zu Punkt 4. Ich finde die Begründung des Urteils als absurd. Eine Begründung, dass dies im Ermessen des Arbeitgebers ist wäre für mich plausibel und auch ein bisschen gerechter. Dieses Urteil spiegelt leider die "Gerechtigkeit" in unseren Zeiten. Ich habe kurz überlegt, ob so gravierender Unterschied auch Bestand vor dem Europäischen Gericht hätte. Auf jeden Fall spiegelt es die Wertschätzung der Mitarbeiter, die in 4-Schicht am meisten zu den erwirtschafteten Gewinnen beitragen.
Gruß :-)
Andreas Kaminski
wie ist es Ihnen ergangen? Haben Sie bereits eine Reaktion Ihres Arbeitgebers bekommen?
Vorsorglich möchte ich Sie auf die 3-wöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage hinweisen, die mit der Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung beginnt. Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung als wirksam angesehen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Ich bin allerdings vom 7.-18.6. in Urlaub und nur eingschränkt über info@kanzlei-schwarzach.de erreichbar.
Beste Grüße
Annegret Müller-Mundt