Mietminderung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte folgende Frage:
Anfang November 2019 wurde in meiner Wohnung Schimmel durch den Wasser/Dachschaden festgestellt. Da mein Sohn an Asthma Bronchiale leidet, wurde er sofort zu seiner Großmutter gebracht und wohnt/übernachtet dort bis heute.
Ich habe mich sofort nach einer neuen Wohnung umgeschaut und einen Mietvertrag ab dem 01.01.2020 unterzeichnet.
An meinen Vermieter habe ich sowohl die ordentliche als auch die fristlose Kündigung gesendet. Die ordentliche Kündigung wurde mit dem Kündigungsdatum 29.02.2020 bestätigt. Die außerordentliche Kündigung wurde nicht beantwortet.
Dadurch, dass es sich um einen Schaden am Haus handelt, trägt die Hausverwaltung die Kosten.
Im Zeitraum vom 04.12.2019 bis 20.12.2019 wurde in einem Zimmer ein Luftentfeuchter aufgestellt. Am 20.12.2019 wurde mitgeteilt, dass der Maler erst Mitte Januar einen voraussichtlichen Termin für das Streichen der beschädigten Wände mitteilen kann.
Meine Anfragen an die Hausverwaltung und an den Vermieter bzgl. der Übernahme der evtl. Hotelkosten blieben unbeantwortet.
Meine Frage: Besteht für mich die Möglichkeit, die Miete für Dezember rückwirkend erstatten zu lassen und die Mieten für Januar und Februar bis zu dem Termin, an dem der Schaden komplett behoben werden kann, zu mindern?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie sollten den Vermieter anschreiben und die Miete für Januar und Februar mindern. Je nach Ausmaß der Schadens und Bewohnbarkeit der Wohnung ist eine Mietminderung möglich. Hierzu kann ich leider ohne nähere Angaben keinen Prozentsatz mitteilen. Sicherlich sind gemäß Ihren Angaben aber 30 % gerechtfertigt, ggf. auch mehr. Das müsste man anhand von näheren Angaben prüfen. Bei einer absoluten Unbewohnbarkeit können es bis zu 100 % sein.
Die Dezember Miete können Sie entsprechend zurückfordern. Der Grundsatz, dass man dem Vermieter erst vom Schaden mitteilen muss, gilt hier nicht, da er bereits Bescheid weiß.
Schadensersatz für Hotelkosten u.a. ist allerdings nur insoweit möglich, wie eine Hotelunterbringung notwendig ist und auch nur, wenn tatsächlich Kosten entstehen. Wenn Ihr Sohn bei der Oma ist, so fallen keine Hotelkosten an und können auch nicht geltend gemacht werden. Sie bräuchten zumindest ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass der Sohn nicht in der Wohnung sein kann. Im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht müssten Sie dann aber auch begründen können, warum er nicht mehr bei der Oma bleiben kann.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für 2020. Nutzen Sie ggf. gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte nur eine Rückfrage:
Kann ich bei der Überweisung der Januar- Miete jeweils 30% der Januar sowie der Dezember -Miete abziehen (60%) oder soll ich 30% der Dezember- Miete zurückfordern und bei der Überweisung der Januar-Miete nur 30% abziehen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
M. H.
eigentlich müssten Sie zurück fordern, doch dann ist es unwahrscheinlich, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.
Daher sollten Sie mit Ankündigung 60% einbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin