Markenrecherche für den Namen Mary Pickford
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten im nächsten Monat eine GbR gründen für ein Startup Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt im Dienstleistungssektor. Inhaltlich geht es um kreative Wandgestaltung in Zusammenarbeit hauptsächlich mit Künstlern und Maler &Lackierern.
Wir würden unserem Unternehmen gerne den Namen „Mary Pickford“ geben und möchten sicher gehen, dass wir rechtlich dazu befugt sind. Bitte prüfen Sie für uns, ob der Name geschützt ist und wir ihn nutzen dürfen, als Marke der Firma bzw firmenname.
Freuen uns über eine zeitnahe Rückmeldung.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
T. L. & K. Montag
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die Recherche für den geplanten Firmennamen "Mary Pickford" vorgenommen und möchte Ihnen Folgendes mitteilen:
Beim deutschen Markenamt, dem DPMA und dem europäischen EUIPO sind keine Marken eingetragen, die auf den Begriff "Pickford" oder "Pick Ford" lauten. Da dies der wesentliche Teil der Bezeichnung ist, drohen Ihnen hier zunächst markenrechtlich keine Probleme. Es gibt zwar zahlreiche Marken, die das Präfix "Mary" tragen, aber die einzig vergleichbare Marke in der für Sie relevanten Nizza Klassen 27 (Wandverkleidungen) und 37 (Maler- und Lackierarbeiten) ist die Marke "Mary Quant". Diese Marke ist vorwiegend für Tapeten eingetragen und besteht bereits seit 1984. Hierbei ist zu befürchten, dass ähnliche Neueintragungen von den Marken- und Patentanwälten dieser Firma überwacht werden. Es wäre also durchaus möglich, dass dieser Markeninahber Widerspruch einlegen würde, wenn Sie selbst die Marke schützen lassen möchten. Dies heißt aber nicht, dass der Widerspruch auch erfolgreich ist, da sich der zweite Teil der Marke doch deutlich unterscheidet. Dennoch bedeutet ein solches Verfahren Arbeit und eine zeitliche Verzögerung der Planungen.
Wenn Sie keine Marke eintragen, ist dies aber unerheblich für Sie. Als GbR müssen Sie sich zudem nicht ins Handelsregister eintragen, sodass auch hier keine größere Gefahr droht.
Namenrechtlich (§ 12 BGB) müsste man sich nun noch die Schauspielerin Mary Pickford ansehen, die jedoch vor 40 Jahren verstarb. Nach deutschem Recht erlischt das Namensrecht mit dem Tod, vergebene Lizenzen unter diesem Namen sind auch eher unwahrscheinlich. Voll umfänglich überprüfen lässt sich dies aber leider nicht, da es kein öffentliches Register gibt für vergebene Lizenrechte. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass diese in Ihrem Tätigkeitsbereich vergeben worden sind, da es hier keinen Bezug zur Schauspielerin gibt. Hinzu kommt, dass es sich auch nur um einen Künstlernamen und nicht um den echten Namen der Dame handelte.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Gerne wieder