Liefervertrag
Fragestellung
Guten Tag, folgendes Problem ist bei uns nun aufgetreten. Wie sind ein kleiner Famlienbetrieb im Bereich Industriegase, wir kaufen unsere Produkte auf dem freien Markt mit einen sogenannten Liefervertrag. Aus Unachtsamkeit haben wir Ende 2012 einen langjährigen Liefervertrag, Laufzeit bis Ende 2016 unterzeichnet. Mit folgenden Klauseln, Mindestabnahme Menge und " Take or pay " und jährlicher Preisanpassung ohne genaue Definition. Folgendes muss ich noch mitteilen, ich bin eine GmbH, Personal ist nur meine Frau und ich, ich bin alleiniger Geschäftsführer.
Im Feb. 2013 hatte ich einen Arbeitsunfall, 100% Sprunggelenk gebrochen mit Trümmerbruch, 4 Wochen Krankenhaus, 6 Monate auf krücken, Metallentfernung August 2014. 25% Invalität zwischenzeitlich konnte ich durch meinen Unfall den Liefervertrag nicht bedienen. im November 2014 kam die Preiserhöhung mit ca. 13..15%, daraufhin habe ich gekündigt mit dem Argument, Preiserhöhung und Arbeitsunfall. Dies wurde abgelehnt mit Begründung Erfüllung des Vertrags und mit einer Nachberechnung der Restmenge des nicht abgenommenden Menge. In dem Vertrag ist keine Ausstiegsklausel drinnen und keine Härtefallklausel. Nur höhere Gewalt zu Gunsten des Lieferanten. Nun steht die Klage im Hause. Was gibt es hier für Möglichkeiten, vielleicht Härteklausel zum Ausstieg von 2 Personen, also ich und meine Frau. Wer hat eine Idee wie wir wenigstes mit einem blauen Auge aus dem Vertrag kommen.
Danke für Ihre Mithilfe
Mit freundlichen Grüßen
B. GmbH
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch ein solcher Liefervertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Denn auch solche Dauerschuldverhältnisse können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 314 BGB gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das wird nach Ihrer Schilderung der Fall sein, wird aber letztlich ein Richter entscheiden müssen.
Daher sollten Sie Ihr Kündigungsschreiben nochmals genau kontrollieren, ob dort alle Gründe genannt worden sind.
Ist das der Fall, sollten Sie es darauf ankommen lassen.
Zwar kann es sein, dass Ihnen gegenüber dann Schadensersatz geltend gemacht wird (da Sie als Kündigender dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind), aber dieser Schadensersatz muss deutlich niedriger als die vertragliche Zahlung sein.
Denn insoweit erspart die Gegenseite ja auch die Lieferung, so dass ein solcher Ersatz immer niedriger als die vertraglich vereinbarte Zahlung sein wird
Beachten Sie auch, dass Sie gegebenenfalls den Vertrag hilfsweise auch ordentlich zum Vertragsablauf kündigen, falls eine automatische Verlängerung dort enthalten sein sollte.
Zwar wird eine fristlose Kündigung in der Regel in eine ordentliche Kündigung umgedeutet, aber das ist eben nicht immer so.
Gelichwohl sollten sie überlegen, den Vertrag insgesamt ergänzend prüfen zu lassen. Denn es wäre ja auch möglich, dass der Vertrag selbst schon unwirksam wäre, so dass dann auch der Schadensersatz entfallen könnte.
Rückfragen können Sie hier kostenlos stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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