Leasingvertrag
Fragestellung
Ich habe als Gastronom ein Kassensystem geleast. Bei Vertragsabschluss wurden mir aber von dem Vertreter, welcher von einer anderen Firma war (vertritt den Lieferanten) nicht die AGB vorgelegt. Der Vertreter erklärte mir aber, dass ich am Ende des Leasingzeitraumes die Möglichkeit zum Kauf bekommen würde und unterzeichnete den Leasingvertrag - wie gesagt, ohne genaue Kenntnis der AGB, allerdings unterschrieb ich damit auch, dass ich die AGB gelesen hätte, was aber nicht der Fall war - eine Dummheit von mir. Die Kasse wurde geliefert und ich erhielt die AGB und stellte fest, dass mir alle Pflichten aus dem Kaufvertrag zwischen LG und Lieferant aufgedrückt worden waren und die Option, zum Ende des Leasingzeitraumes die Kasse zum Restwert zu kaufen, nicht in den AGB aufgeführt war.
Ich bin aus meiner Sicht beim Abschluss des Leasingvertrages durch Vorenthalten der AGB und der Zusicherung, zum Ende des Leasingzeitraumes die Kasse kaufen zu können, getäuscht worden.
Kann ich den Vertrag anfechten, die Kasse zurückgeben und damit den Rechtszustand herstellen, als hätte es den Vertrag nicht gegeben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Situation besprechen. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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ich habe die e-mail-Funktion gewählt, weil ich ganztägig mit Leiten umgeben bin und schlecht telefonieren kann. Ich bitte Sie um eine kurze Einschätzung des Sachverhalts per e-mail, ich benötige diese dringend bis heute 17.00 Uhr. Sollten dann noch Fragen sein, ist ein Telefonat immer noch möglich. Ergänzt sei noch, dass der Vertreter mir inzwischen schriftlich bestätigt hat, dass er zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Leasingvertrag (war nur ein Deckblatt) es versäumt hatte, die AGB's mir vorzulegen.
Vielen Dank vorab,
mit besten Grüßen
T. L.
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Einen Anfechtungsrund i.S.d.§§ 119 ff. BGB, insbesondere den Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB, in Hinblick auf die AGB sehe ich hier im Ergebnis nicht gegeben.
Zwar mag es sein, dass der Vertreter diese nicht (bewußt oder unbewußt) gezeigt bzw. ausgehändigt hat. Doch sind die Verwendung von AGB im Geschäftsleben nicht Ungewöhnliches, gerade unter Unternehmern (Geschäftsleuten) wie Ihnen als Gastronom und der Leasinggesellschaft. Nach den §§ 305 ff. BGB reicht hier für die wirksame Einbeziehung der AGB die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss aus. Hier haben Sie sogar explizit die bestätigt, dass Sie die AGB zur Kenntnis genommen hätten. Mithin hatten Sie zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, dass es AGB gibt und diese einbezogen werden sollen. Eine Täuschung scheidet daher bereits aus.
Wenn Sie hier einen Zeugen für das Vertragsgespräch mit dem Vertreter haben, könnte dieser notfalls bestätigen, dass hier zwischen Ihnen mündlich die Zusicherung des Rückkaufs vereinbart war. Dann ist das auch als Individualabrede Vertragsinhalt geworden und geht etwaigen AGB vor. Können Sie diesen Nachweis zu der Zusicherung nicht erbringen, wird es für Sie schwer, einen Rückkauf gegen den Leasinggeber durchzusetzen.
Allerdings bieten die Leasinggeber oft nach Ablauf der Leasinglaufzeit die Leasingsachen den Leasingnehmern zum Kauf an. Fragen Sie hier doch einfach mal bei Ihrer Leasinggesellschaft nach.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt