Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Fragestellung
In meinem Arbeitsvertrag vom 21.12.2015 steht folgendes:
Dieser Vertrag gilt ab 01.01.2016.
Die Betriebszugehörigkeit wird angerechnet ab 01.02.1997
Es gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Wochen zum
Quartalsende. Im Übrigen ist vereinbart, dass jegliche gesetzliche
Verlängerungen der Kündigungsfrist auch für die Kündigung
durch den Mitarbeiter gelten.
Welche Kündigungsfrist gilt für mich als Arbeitnehmer heute?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Gesetz kennt keine Verlängerung der Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Lediglich die von Arbeitgebern einzuhaltenden Kündigungsfristen verlängern sich nach dem gesetzlichen Leitbild mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Allerdings ist es – sozusagen der „Waffengleichheit“ willen – in der Praxis üblich, dass man diese gesetzliche Verlängerung auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer vertraglich vereinbart. Eine solche, rechtlich nicht zu beanstandende, Klausel zitieren Sie hier.
Ihre Kündigungsfrist richtet sich demnach nach § 622 Abs. 2 BGB nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Insoweit ist bei Ihnen der 01.02.1997 zu berücksichtigen. Bei Ihnen ist, aufgrund der über 20 Jahre bestehenden Betriebszugehörigkeit, die längste Frist von sieben Monaten zum Monatsende vorgesehen. D.h. wenn Sie noch diesen Monat kündigen, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2018.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
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