Kündigung wg. Eigenbedarf- Widerspruch der Mieterin
Beantwortet von Rechtsanwalt Robert Weber
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
mein Lebensgefährte und ich besitzen ein Zweifamilienhaus, in dem wir eine Wohnung bewohnen-die andere Wohnung ist vermietet. Das unbefristete Mietverhältnis haben wir bei Hauskauf übernommen. Die Dame wohnt nun seit 2 Jahren dort. Wir haben ihr aufgrund berechtigten Eigenbedarfs eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen (Eigenbedarfskündigung- siehe Anhang), welcher sie nun widerspricht (Dok. ebenfalls anbei).
Meine Frage nun : wird das Interesse der Mieterin über unser Interesse gestellt? In ihrem Widerspruch heißt es, dass es eine "Härte für uns" sei- wozu ich sagen muss , dass ihre 31 Jährige Tochter bei ihr wohnt . Zudem haben wir ernste Zweifel, dass sie wirklich ein Haus gefunden hat- da ihre Aussagen auch sehr schwammig sind. Können wir verlangen Ihren Kaufvertrag einzusehen, bzw muss sie uns beweisen, dass ihre Aussagen auch so richtig sind, oder müssen wir ihren Aussagen im Widerspruchschreiben Glauben schenken?
Ich möchte diesen Widerspruch nicht hinnehmen, weil ich denke, dass auch unsere Situation eine besondere Härte darstellt.
Mir liegt es wirklich sehr am Herzen, meinen kranken Vater schnellstmöglich zu uns zu holen, da ich voll berufstätig bin und vor, sowie nach der Arbeit zu ihm muss, was allerdings die größte Last für mich ist , ist die Sorge, dass er nachts alleine ist-und im Notfall hilflos.
Ich würde mich freuen, von ihnen zu lesen!
Vielen Dank im Voraus für ihr Feedback!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider stellt ein doppelter Umzug einen gerichtlich anerkannten Härtfallgrund dar (AG Dortmund, 125 C 6414/03), gerade wenn er wie in Ihrem Fall "nur" einen Zeitraum von drei Monate betrifft (LG Wiesbaden, 8 S 32/8). Daher hätten Sie wenig Aussichten auf Erfolg, diese Kündung gerichtlich durchzusetzen. Zudem würde ein Gerichtsverfahren länger als diese drei Monate dauern, es wäre mithin so oder so kein Gewinn für Sie.
Zwar stellt die Erkrankung Ihres Vaters und Ihre Pflegetätigkeit auch eine Härte dar, jedoch würde angesichts des kurzen Zeitraumes kein Gericht Ihre Härte über die der Mieter stellen.
Sie müssen die Behauptungen der Mieterin nicht per se glauben, sondern können von ihr Beweise verlangen. Insbesondere Kommunikation mit dem zukünftigen Vermieter oder gar der unterschriebene Mietvertrag über das andere Haus wären da die besten Beweise. Bitte teilen Sie kurz mit, was Sie mit Kaufvertrag meinen. Das Widerspruchsschreiben spricht von einem anzuMIETenden Haus.
Ich empfehle daher, mit der Mieterin eine einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages zum Ende Oktober zu vereinbaren. Das wäre die einfachste und für Sie risikoloseste Vorgehensweise.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Kommentarfunktion für Nachfragen.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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der Widerspruch bleibt dann wirksam. Sie können dann zwar eine Räumungsklage erheben, allerdings laufen Sie dann Gefahr, dass die Gegenseite den Mietvertrag im Prozeß vorlegt und Sie dann verlieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt