Kündigung wegen Eigenbedarf
Fragestellung
Hallo und guten Tag,
der Vermieter kündigte unsere Wohnung wegen Eigenbedarf zum 31.5.2018.
Wir legten fristgemäß zum 31.3.2018 Widerspruch ein, da wir damit rechnen konnten so schnell keine neue Wohnung finden zu können.
Zwischenzeitig erhielten wir die Nachricht, um eine Räumungsklage zu vermeiden ,sollte man sich zusammensetzen,
Darauf antwortetete ich, das Termine nicht mehr nötig wären, da wir mittlerweile das Glück hätten, eine passende Wohnung gefunden zu haben und entsprechend zum 1.6.2018 draussen wären.
Am 3.5.2018 bekamen wir dann die Nachricht,also 29 Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist, das man diese
"Eigenbedarfskündigungskündigung" zurückzieht.
Nach meiner Auffassung ist eine einseitige Rücknahme nicht möglich und wir haben auch dem nicht zugestimmt!! Man spricht mittlerweile von "Neuvermietung" und man möchte auch in die Wohnung zwecks Aufmaßung!?? Mittlerweile hat uns der Nachbar wegen Besichtigung ansgesprochen.
Meine Frage: Nach wir vor ist die Eigenbedarfskündigung bis 31.5.2018 gültig.Dementsprechend
kann von Neuvermietung und Besichtigung bzw.Einlassung keine Rede sein!???
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!
MFG
S.schmitz
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ihre Auffassung ist zutreffen. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärun, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Eine Rücknahme einer Kündigung ist daher nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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