Kauf einer Eigentumswohung
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Um eine heute besichtigte Wohnung zu blocken, bzw für weitere Kaufinteressenten zu sperren
müssten wir beigefügte Kaufpreisvereinbarung unterzeichnen.
Bitte teilen Sie uns mit welche Konsequenzen / Pflichten eine solche Vereinbarung
für uns bedeutet
Mit freundlichen Grüßen
Hildebert Lehmann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Lehmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihre Anfrage zunächst etwas übersptzt mit "alles und nichts" beantworten:
1. In dem Sinne rechtlich zu einem Kauf verpflichtet sind Sie damit noch nicht. Ein Immobilienkaufvertrag wird erst dann rechtlich verbindlich wirksam, wenn er notariell beurkundet und unterzeichnet ist. Diese Formvorschrift ist zwingend.
2. Ein "Zwang" zum Kauf kann darüber hinaus bestehen, wenn ein Vorvertrag aufgesetzt wird, in dem beide Vertragspartner praktisch festlegen, dass sie einen Vertrag schließen möchten, aber noch über die Einzelheiten verhandelt wird. Aus einer solchen Vereinbarung könnte ein Vertragspartner den anderen theoretisch sogar verklagen. Allerdings müsste auch ein solcher Vorvertrag notariell beurkundet werden.
3. Eine Bindungswirkung entfaltet das ganze also noch nicht. Das einzige, wozu Sie sich verbindlich verpflichten, ist die Zahlung des abgestimmten Kaufpreises, falls wirklich ein Kaufvertrag zustande kommen sollte. Hintergrund ist, dass es tatsächlich gelgentlich vorkommen soll, dass Käufer noch im Notartermin anfangen zu feilschen und den Preis zu drücken und der Verkäufer mitspielt, um den Vertrag abzuschließen.
4. Was Ihnen ebenfalls klar sein sollte, ist dass Sie sich hierüber zusätzlich zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichten. Diese wird aber erst und nur dann fällig, wenn der Vertrag notariell zustande kommt.
5. Der einzige "Wermutstropfen", den Sie tatsächlich auch dann schlucken müssten, wenn Sie sich den Kauf noch einmal anders überlegen würden, wären die Notarkosten: Mit dieser Vereinbarung wird das noch zu benennende Notariat verbindlich mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs beauftragt. Würden Sie sodann zurücktreten, kann der Notar zwar nicht die volle, doch aber eine Entwurfsgebühr an Kosten geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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