Insolvenzverfahren / Zwangsvollstreckung bei der Zugewinngemeinscha
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
Situation:
Die Ehepartner A und B leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Haus gehört zu Partner A. Den Zugewinn ist (hypothetisch) ca. 200.000 Eur (Marktwert jetzt minus Kaufpreis 2010), aber A und B wollen sich nicht trennen.
Komplikation:
Gegen Partner B ist eine Zwangsvollstreckung / Insolvenzverfahren angefangen.
Frage:
Kann die Zugewinngemeischaft während der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens
irgendwie "aktiviert" sein, so das Haus gesteigert wird und 100.000 Eur zum Gläubiger ausgezahlt?
MfG
Dr. Vladimir Petrovic
Stuttgart
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine fiktive Aktivierung eines Zugewinnausgleichsanspruches erfolgt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens nicht. Die Gläubiger und auch dr Insolvenzverwalter haben auf das Vermögen des Ehepartners A keinen Zugriff.
Da ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht entstanden ist, kann dieser mangels Bestand auch nicht gepfändet werden.
2. Im Insolvenzverfahren bleibt der andere Ehegatte (A) bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages des insolventen Ehegatten (B) außen vor, wenn er ein eigenes Einkommen erzielt. D.h. der pfändungsfreie Betrag fällt geringer aus, wenn Ehegatte A ein eigenes Einkommen erzielt.
Im weiteren kann das Insolvenzgericht den Ehegatten A nach § 1360 a BGB verpflichten den für das Verfahren erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
Dieser wird ca. EUR 2.000,- betragen, kann aber wieder zurückgefordert werden, wenn in der Insolvenz eine entsprechende Insolvenzmasse vorhanden ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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