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Honorar Sonderzahlung

| Preis: 36 € | Steuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen

Im Augenblick bin ich selbstversteuernder Freiberufler mit Sozialabgaben (sic!)

Das Arbeitsverhältnis wird zum nächsten Jahr gelöst und ich arbeite als Freiberufler ohne Sozialabgaben für verschiedene Arbeitgeber weiter.

Beendigung der Zusammenarbeit wäre der 31.12. oder 31.01.

Für die Auflösung erhalte ich eine hohe Einmalsumme als Honorar zuzüglich Umsatzsteuer (5/7%, Journalist). Es ist keine klassische Abfindung!

Diese Zahlung müsste steuerlich günstig verbucht werden. Gibt es, analog zu einer Arbeitnehmer-Abfindung, Möglichkeiten die Honorar-Sonderzahlung (Rechnungsstellung nach Beendigung des "Arbeitsverhältnisses") günstig zu Versteuern?

Danke!

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Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung folgende Auskunft erteilen.

Grundsätzlich käme eine besondere Besteuerung nur dann in Betracht, wenn außerordentliche Einkünfte vorliegen (§ 34 EStG). Außerordentliche Einkünfte sind u.a. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG. Dies betrifft den Ersatz von entgangenen oder entgehenden Einnahmen. Hierüber müssten Sie dann gesonderte Nachweise (Verträge, schriftliche Vereinbarungen) erbringen, damit die außerordentlichen Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können. Sollte dieses gelingen, so könnten Sie die Fünftelregelung des § 34 EStG beanspruchen. Durch die Fünftelregelung kommt es zur Anwendung eines abgemilderten Steuertarifs.

Sollte die Darstellung von außerordentlichen Einkünften aufgrund fehlender Nachweise nicht gelingen, müssten Sie ggfs. dafür sorgen, dass Ihnen die Einnahmen in verschiedenen Kalenderjahren zufließen. Dadurch ließe sich im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Progression abmildern, weil das Einkommen im Kalenderjahr des Zuflusses nicht zu sehr ansteigt. So wäre es denkbar, dass Ihnen die erste Rate im Jahr 2020 und die zweite Rate im Jahr 2021 zufließt.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater
 

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