Grundstücksverkauf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen ,
wir sind dabei ein Baugrundstück zu verkaufen und ein Anteil von einer Zufahrt zum Grundstück mit einer eigenen Flurstücknummer .
Da wir Steuerfrei nur ein Grundstück verkaufen können, ist die Frage ob das Finanzamt den Weg als zweiten Grundstücksverkauf einstuft und als gewerblich versteuern wird?
Wir brauchen sehr Zeitnah eine Auskunft da der Verkauf schon fast abgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi Kugel
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag Frau Kugel,
vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert. Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich lägen hier 2 Verkäufe vor. Sofern die Anschaffung der Grundstücke noch keine 10 Jahre her ist, würde sich eine Besteuerung nach § 23 EStG ergeben. Allerdings ist ein zweiter Verkauf nicht automatisch gewerblich, weil hier grundsätzlich erst einmal eine so genannte 3-Objekt-Grenze gilt. Das heißt, dass erst bei Überschreitung dieser Grenze innerhalb von etwa 5 Jahren (keine starre Grenze) eine Gewerblichkeit entsteht.
Für mich stellt sich nun die Frage, wann Sie beide Grundstücke angeschafft haben bzw. wie die Grundstücke bisher genutzt wurden? Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken seit Anschaffung oder im Jahr der Veräußerung und in den voran gegangenen beiden Jahren würde z.B. eine steuerfreie Veräußerung ermöglichen. Für die Zufahrt als "Zusatzgrundstück" würde das allerdings in dem Sinne nicht gelten. Hier käme ein steuerfreier Verkauf eher nur dann in Frage, wenn wie gesagt die 10 Jahre seit Anschaffung vergangen sind.
Gerne stehe ich für Rückfragen oder Ergänzungen zum Sachverhalt zur Verfügung. Melden Sie sich bitte, dann melde ich mich gerne noch dazu.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
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