Frage bzgl. Unterlassungserklärung
Fragestellung
Hallo,
ich bin selbstständiger Webentwickler und habe vor einigen Monaten von einem deutschen Unternehmer mit Sitz in England einen Auftrag bekommen, seine Webseite zu überarbeiten. Es wurde ein Angebot erstellt, dieses wurde schriftlich bestätigt und eine Anzahlung geleistet. Des Weiteren wurden mir Zugangsdaten zur Website zur Verfügung gestellt.
Es wurde weder ein Werkvertrag, noch ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach DSGVO abgeschlossen oder unterschrieben.
Durch persönliche Differenzen wurde mir der Auftrag aber wieder entzogen und ich habe die Anzahlung zurückgezahlt.
Vor ein paar Wochen habe ich etwas sehr sehr Dummes getan und mich dort eingeloggt mit den mir noch bekannten Daten und habe mir unerlaubterweise Kundendaten gespeichert und diesen Kunden Emails geschickt.
Darauf wurde der Kunde aufmerksam und wir haben es mit dem Unterschreiben einer Unterlassungserklärung scheinbar geklärt. Mit Unterschreiben habe ich die exportierte Datei gelöscht und der Kunde schrieb mit Unterschrift sei die Sache erledigt. Des Weiteren stand in der Unterlassungserklärung dass ich ihm auf Aufforderung Details nennen muss. Daher habe ich die Mails noch im Postfach belassen, da ich sonst keine Details nennen kann.
Nachdem ich ihm die unterschriebene Erklärung geschickt habe, hatte er mich scheinbar harmlos gefragt ob ich ihm die Email-Adressen nennen kann. Die Datei hatte ich ja nicht mehr, nur noch die Emails in meinem Postfach. Nichtsahnend habe ich ihm die 24 Emailadressen genannt, jetzt droht er mit entweder 120.000 EUR Vertragsstraffe (Verletzung in 24 Fällen) oder einer Entschädigung wegen eventuellen Umsatzeinbußen obwohl er davor geschrieben hatte, mit Unterschrift sei die Sache erledigt.
Mir ist klar, dass das was ich gemacht habe nicht richtig war und es tut mir sehr leid im Nachhinein, ich war wohl von Geldgier getrieben.
Trotzdem folgende Fragen:
1) Inwiefern hat der Kunde fahrlässig gehandelt in dem er a) die Zugangsdaten nicht geändert hat und b) keinen ADV-Vertrag mit mir geschlossen hat? Ich habe ja keine Sicherheitslücken ausgenutzt oder bin "gewaltsam" eingedrungen
2) Inwiefern ist es arglistige Täuschung oder ähnliches, zum einen in der Unterlassungserklärung zu schreiben, dass ich Details nennen muss, zum anderen aber erst unmittelbar nach Unterschrift nach Details zu fragen und dadurch eine Vertragsstrafe regelrecht zu provozieren?
3) Ist es wirklich zulässig die Vertragsstrafe mit der Anzahl der Vergehen zu multiplizieren?
Zum besseren Verständnis im Anhang die Unterlassungserklärung.
Vielen Dank und viele Grüße,
R. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
(aus Datenschutzgründen erfolgt keine Namensnennung),
gerne beantworte ich Ihre Fragen:
1. Es liegt zwar hier durchaus eine Fahrlässigkeit vor, diese führt aber nicht zu einem schadensreduzierenden Mitverschulden, das sich zu Ihren Gunsten auswirken würde. Auch die Firma könnte von seinen Kunden aufgrund der Vernachlässigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Bundesdatenschutzbeauftragen (zuständig, da es sich um eine nicht deutsche, aber (noch-)europäische Firma handelt) gemeldet werden. Die Firma könnte dann auch ein Bußgeld erhalten. Ihnen selbst bringt dies aber leider gar nichts. Für den Abschluss eines AV-Vertrages sind nach herrschender Meinung und dies ergibt sich so auch aus der DSGVO, beide Parteien im gleichen Maße verantwortlich. In dem Fall begehen beide Seiten einen Datenschutzverstoß, auch dies führt jedoch nicht zu einer Reduzierung von Ansprüchen der Gegenseite. Es würde aber eine Basis für eine Einigung schaffen, denn auch das Unternehmen hat natürlich ein Interesse daran nicht belangt zu werden.
2. Eine arglistige Täuschung im Rechtssinne stellt dies nicht dar. Problem an der Sache ist hier, dass Sie die Unterlassungserklärung mit Anerkenntnis der Vertragsstrafe unterzeichnet haben. Gegenüber Verbrauchern (z.B. bei illegalen Downloads) wird von der Rechtsprechung eine solche konkrete zuvor festgelegte Vertragsstrafe für unzulässig gehalten. Gegenüber Ihnen gilt dies aber nicht, da Sie als Webentwickler selbst Unternehmer sind. Es war daher leider ein riesiger Fehler diese Erklärung zu unterschreiben. Diese hätte auf jeden Fall vorher modifiziert werden müssen. Nun haben Sie sich aber leider daran gebunden.
3. Ja, dies ist gegenüber Unternehmern zulässig. In der Unterlassungserklärung wurde auch die korrekte Formulierung "für jeden Fall der Zuwiderhandlung ..." gewählt.
Trotzdem werden Sie nicht 120.000 EUR Vertragsstrafe zahlen müssen. Das Gericht prüft bei einer Klage die Angemessenheit der Höhe der Strafe und diese ist hier sicherlich nicht gegeben, wenn man die Schwere des Verstoßes berücksichtigt. Pro Fall wäre hier eher eine Strafe von 500 bis 1.000 EUR angemessen, sicher prognostizieren kann man dies aber leider nicht, da die Gerichte hier den Einzelfall immer individuell bewerten können. Problem ist aber, dass Sie aufgrund der Abgabe der Erklärung, in der Beweislast stecken einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dies wäre bei einer modifizierten Erklärung nicht der Fall gewesen.
Ich empfehle Ihnen dringend einen Anwalt zu beauftragen, der sich der Sache annimmt und gff. einen Vergleich mit der Gegenseite aushandelt, vor allem auch um hohe Gerichtskosten zu vermeiden. Gerne kann ich dies für Sie übernehmen. Dafür können Sie sich bei mir via E-Mail an info@dietrich-legal.de melden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen