Familienrecht
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Daudt.
Nachem ich mich von meinen Freund getrennt habe und unser gemeinsames 3 jähriges Kind(gemeinsames Sorgerecht) mit mir ummelden wollte, stelle ich fest, dass dies nicht geht . Der Vater verweigert mir die Unterschrift.
Jetzt weiß ich nicht wie Zeit, die jeder mit dem Kind verbringt genau gerechnet wird. Lt. Auskunft muß ich auf über 52% kommen.
Tageszeit, Nachtzeit, Wege, Kindergartenzeit.
Wenn man gemeinsam mit denm Kind etwas unternimmt, bzw in der Wohnung ist.
Mit freundlichen Grüßen
T. W.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für den Auftrag.
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Man muss hier unterscheiden zwischen dem Melderecht und dem familienrechtlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Was Sie ansprechen, bezieht sich auf das Melderecht. Da mag die Behörde eine entsprechende Regelung anwenden, doch das ist nicht richtig. Es ist nämlich alleine maßgebend, welche familienrechtliche Regelung die Eltern für das Kind hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffen haben. Hier können die Eltern nur gemeinsam eine Entscheidung treffen, wo das Kind sich aufhält. Die Behörde muss und darf das nicht entscheiden, sondern ist verpflichtet, beide Unterschriften einzuholen. Wenn also Ihr Ex-Freund das verweigert, muss eine familienrechtliche, ggf. gerichtliche Klärung erfolgen.
Es gibt Gerichtsentscheidungen, die das entsprechend besagen: " Die Aufgabe, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festzulegen, tragen die Eltern im Falle eines gemeinsamen Sorgerecht gemeinsam, da damit auch das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder verknüpft ist. Wenn sich nunmehr die Antragstellerin zu 1 und der Vater - aus welchen Gründen auch immer - weigern, eine gemeinsame Sorgerechtsentscheidung bezüglich des Aufenthaltes zu treffen, haben sie diese notwendige Entscheidung gegebenenfalls durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Das Melderegister bildet nur die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörde bzw. der Verwaltungsgerichte sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 17.8.2015 - 6 K 633/15. WI - juris Rn. 39,40; BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris Rn. 28)."VG München, Beschluss v. 22.03.2018 – M 13 E 18.1024.
Unabängig davon sieht das Bundesmeldegesetz eine 52 % Regelung so gar nicht vor. In " 22 Bundesmeldegesetz ist für Minderjährige folgendes bestimmt.:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
Wer hat das gesagt/geschrieben mit den 52 % ?
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
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genau vor das Gericht möchte ich nicht. Nur weil ich ausgezogen bin muß ich vors Gericht gehen. Der Vater kann sich zurücklehnen.
Trotzdem wüdre ich noch gerne wissen, wie die Zeiten tagsüber, nachts, wenn Kindergarten. gemeinsame Zeit mit Vater z.B. am Spielplatz,zählen, da ich dies wenn ich vor Gericht gehe auch wissen muß. Da mein Freund sich auf nicht einlassen wird.
Saollten Sie dafür nochmal eine Geühr verlangen , sagen sie bitte die Höhe
Sie müssen nicht gleich vor Gericht gehen. Es kann auch erst einmal über Anwälte geschrieben werden und man einigt sich ggfls. Ein Prozentsatz spielt keine Rolle, sondern der überwiegende Lebensmittelpunkt.
Ich meine, eine telefonische Beratung wäre das Beste, weil man gleich zurückfragen kann und im Dialog ist.
Ich mache Ihnen hierfür ein Zusatzangebot. Sie können es sich ja überlegen, ich denke, das würde viele Fragen klären.
VG
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin