Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht gesucht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wende ich mich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung an Sie. Ziel dieser Erstberatung ist es, mich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit meinem ehemaligen Arbeitgeber straf- und sozialrechtlich gegen negative Folgen abzusichern.
Meiner Anfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ich war vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2016 als freier Handelsvertreter für ein Versicherungsmaklerunternehmen tätig. Der zugrunde liegende (schriftlich geschlossene) Vertrag (als "Vertriebspartnervertrag" bezeichnet) zielt formal auf eine selbstständige Tätigkeit meiner Person, die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und insbesondere die tatsächliche Handhabung in der täglichen Praxis lassen in meinen Augen jedoch ausschließlich eine Einordnung als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer zu. So war ich in den Arbeitsbetrieb des Maklerunternehmens fest eingebunden, habe dessen Betriebsmittel benutzt, war weisungsabhängig etc.
Den Vertrag überlasse ich Ihnen zu Ihrer Kenntnisnahme in der Anlage zu diesem Schreiben.
Ich habe in der Zeit meiner Beschäftigung laut den mir vorliegenden Abrechnungen bzw. Kontoeingängen folgende Provisionsumsätze erzielt:
2011: 29.665,81 Euro
2012: 49.486,27 Euro
2013: 72.685,12 Euro
2014: 61.446,41 Euro
2015: 47.850,56 Euro
2016: 0 Euro
Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass mein Chef mir gegenüber falsch abgerechnet hat. Wir hatten ursprünglich vereinbart, dass 75% jedes durch mich akquirierten Provisionsumsatzes (Abschlussprovision in Lebens- und Krankenversicherung, Bestandsbetreuungsprovision in Lebens- und Krankenversicherung, Sachfolgeprovision) mir zufließen sollen.
Den o.g. Vertrag mit dem Maklerunternehmen habe ich zum 30.09.2016 gekündigt. Nun will sich mein ehemaliger Chef an die getroffenen Vereinbarungen nicht mehr erinnern. Meinen mir zustehenden Ausgleichsanspruch nach HGB hat er nicht ausgekehrt, eine gerichtliche Geltendmachung habe ich bislang nicht angestrebt, da ich seit 2016 aufgrund von mittelgradiger Depression in Kombination mit Panikattacken, die bis dato anhalten, hierzu nervlich nicht in der Lage war.
Nun möchte ich meinen Ex-Chef motivieren, seine Haltung zu überdenken und gedenke, ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV zu beantragen.
Meines Wissens müsste mein Ex-Chef für den Fall, dass das o.g. Vertragsverhältnis mit mir als Scheinselbstständigkeit eingeordndet wird, im Falle einer Prüfung durch die Rentenversicherung erhebliche Sozialabgaben nachzahlen.
Ich habe die gesetzliche Regelung für diesen Fall so verstanden, dass das Maklerunternehmen rückwirkend ab Eintritt meiner Person in den Betrieb (01.04.2011) für mich den Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung nachzahlen müsste, mich hingegen keine Zahlungspflicht trifft.
Nun möchte ich von Ihnen gerne wissen
- ob es richtig ist, dass ich für den Fall der Scheinselbstständigkeit meiner Person (insbesondere, wenn die DRV feststellt, dass ich als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt war) nicht mit Sozialabgaben nachträglich zur Kasse gebeten werde,
- ob man mich strafrechtlich oder anderweitig belangen kann (mit anderen Worten: droht mir Ungemach?),
- wie hoch die Sozialabgaben-Nachzahlung des Maklerunternehmens ausfallen würde (die o.g. Einkünfte einmal unterstellt)
Vielen Dank für Ihre Mühe vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, dass bei Scheinselbstständigkeit Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherung zu tragen hat.
Wird die Scheinselbstständigkeit festgestellt, muss der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge für die Vergangenheit abführen. Der Arbeitgeber haftet rückwirkend bis zu vier Jahren für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.
Der Arbeitgeber darf beim Scheinselbstständigen für rückwirkend geschuldete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur aus den nächsten drei Zahlungen an den Arbeitnehmer Verrechnungen vornehmen; § 28g SGB IV.
Der Scheinselbstständige wird nämlich wie ein Arbeitnehmer behandelt und hat daher auch Ansprüche auf Arbeitslohn. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, kann er selbstverständlich auch keine Einbehalte mehr vornehmen.
Sie können nicht strafrechtlich belangt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Status der für ihn tätigen Personen zu prüfen.
Die Höhe der nachzuzahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile können mit Ihren Angaben nur grob geschätzt werden. Diese dürften ca. bei 33.000 Euro liegen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
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Herr Rechtsanwalt Hauser, war der erste aus dem "Marktplatz" der Experten der antwortete.
Die Antwort war klar strukturiert und für mich nachvollziehbar. Er hat schnell reagiert, sodass ich nun Rechtssicherheit für die Verhandlung mit meinem gegnerischen Vertragspartner habe.
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.