Erbrecht
Fragestellung
Erbrecht
1.) Wir sind eine Erbengemeinschaft bestehend aus 5 Personen. Das Erbe sind 2 Immobilien,
2 Persone der Erbengemeinschaft fuehren alle Buecher und treffen alle Entscheidungen ohne mich zu informieren. Ich hab noch nie Papiere oder Kontoauszuege gesehen. Ich habe sie schon einpaar mal angeschrieben, aber nie eine Antwort bekommen.
Letztes Jahr im Oktober wurde eine Immobilie verkauft. Einen Teil des Erloeses benutzten sie um die Schulden der anderen Immobilie zu bezahlen. Was sie mit dem restlichen Geld machten weis ich nicht. Wie kann ich rausfinden wie das Geld verteilt worden ist.
2.) Ich wohnte fuer 2 Jahre in einer der Immobilien. Kurz bevor ich auszog brach ein Wasserrohr im Bad, sodass das Wasser aus der Wand sickerte. Ich rief einen Service an und hatte es gleich repariert. Da es eine Reparatur war, nahm ich an dass wir alle 5 die Rechnung bezahlen sollten, aber meine Geschwister sagten das ginge sie nichts an da ich es nicht mit ihnen vereinbart hatte. Frage ist, wer soll die Rechnung bezahlen? Ich allein oder die Erbengemeinschaft (alle 5)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die Erbengemeinschaft ist für den Zeitraum ihres Bestehens gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig, sofern nicht einstimmig ein Nachlassverwalter eingesetzt worden ist.
Alle Rechtsgeschäfte, die den Nachlass betreffen bedürfen daher der Zustimmung aller miterben.
Daher kann und darf nicht ohne Ihre Zustimmung etwas verkauft werden.
Miterben haben ein Anrecht darauf, den Bestand und Wert des Nachlasses zu erfahren.
Wenn, wie hier, einige Miterben die Verwaltung an sich gerissen haben, sind diese gegenüber der Erbengemeinschaft nach § 666 BGB zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
Bei der notwendigen Reparatur sieht es anders aus:
Denn es gibt immer Maßnahmen, die ein Mitglied der Erbengemeinschaft auch ohne Zustimmung der Anderen durchführen darf.
Alle Maßnahmen, die den Erhalt des Nachlasses sichern sollen, bedürfen nach § 2038 BGB keiner Zustimmung der Miterben. Zu solchen Maßnahmen gehört auch die Beauftragung für notwendige Reparaturen einer Immobilie, also der Wasserleitung.
Daher sind die Kosten von der Erbengemeinschaft zu tragen, d.h. alle Miterben haben zu zahlen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie eigenverantwortlich, mutwillig den Schaden verursacht haben. Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aber nicht aus.
Hier habe ich den Eindruck, dass die Miterben Sie unfair behandeln und vielleicht versuchen, Vorteile zu ziehen. Ich würde Ihnen daher dringen raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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