Erbe
Fragestellung
1) Meine Mutter hatte mir im Jahr 2013 eine Hausanteil eines Zweifamilienhauses (mütterliches Erbe) notariell übertragen lassen. Mein Stiefvater hatte dabei der Überlassung nach § 1365 BGB zugestimmt. Meine Mutter ist letztes Jahr gestorben.
Frage: Kann diese Überlassung durch den Sozialleistungsträger bei Pflegebedürftigkeit meines Stiefvaters angefochten werden?
2) Mein Stiefvater hat noch 2 leibliche Kinder, zu denen seit über 40 Jahren kein Kontakt besteht.
Frage: Können diese im Falle der Pflegebedürftigkeit meines Stiefvaters zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden?
3) Mein Stiefvater hatte vor Jahren diese Kinder notariell enterbt und die Nachkommen seiner Frau als Erbe eingesetzt (also mich).
Frage: Wie hoch ist der Pflichanteil für diese beiden Kinder und bezieht sich der Pflichtanteil auf alle Vermögensanteile (Geldvermögen , Sachvermögen..) ?
4) Mein Onkel hatte in den 90 -ziger Jahren seinen Hausanteil an einen Dritten verkauft. Es gab nie eine Teilungserklärung. Die Nutzung des Hauses ist seit dieser Zeit mehr oder weniger stillschweigend vereinbart.
Frage: Leitet sich aus dieser gewohnheitsmäßigen Nutzung automatisch die Aufteilung für eine zukünftige offizielleTeilung ab oder spielt das keine Rolle?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
- Meine Mutter hatte mir im Jahr 2013 eine Hausanteil eines Zweifamilienhauses (mütterliches Erbe) notariell übertragen lassen. Mein Stiefvater hatte dabei der Überlassung nach § 1365 BGB zugestimmt. Meine Mutter ist letztes Jahr gestorben.
Frage: Kann diese Überlassung durch den Sozialleistungsträger bei Pflegebedürftigkeit meines Stiefvaters angefochten werden?
Nein, der Sozialhilferegress ist nur im Verhältnis zu den leiblichen oder adoptieren Kindern/Erben bzw. Ehegatten anwendbar. Nach § 102 SGB XII ist der Erbe eines Hilfeempfängers oder dessen Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ersatzpflichtig ist der Erbe des verstorbenen Hilfeempfängers oder der Erbe seines Ehegatten, falls der Ehegatte vor dem Hilfeempfänger stirbt. Da Sie nicht Erbe des Stiefvaters sind, greift dieser Regress hier nicht, der zudem innerhalb von drei jahren erlischt. Insoweit müssen Sie hier keine Inanspruchnahme fürchten.
2. Mein Stiefvater hat noch 2 leibliche Kinder, zu denen seit über 40 Jahren kein Kontakt besteht.
Frage: Können diese im Falle der Pflegebedürftigkeit meines Stiefvaters zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden?
Ja diese werden herangezogen, da diese gegenüber dem Stiefvater zum Unterhalt verpflichtet sind.
3) Mein Stiefvater hatte vor Jahren diese Kinder notariell enterbt und die Nachkommen seiner Frau als Erbe eingesetzt (also mich).
Frage: Wie hoch ist der Pflichanteil für diese beiden Kinder und bezieht sich der Pflichtanteil auf alle Vermögensanteile (Geldvermögen , Sachvermögen..) ?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die leiblichen Kinder die einzigen Erben wären, wäre der gesetzliche Erbteil pro Kind bei 50 %.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt dann 25 % pro Kind und umfasst den gesamten Nachlass des Stiefvaters, wobei der Pflichtteilsanspruch einen Geldanspruch darstellt. Es können also nicht bestimmte Vermögenswerte von den Pflichtteilberechtigten herausverlangt werden.
4) Mein Onkel hatte in den 90 -ziger Jahren seinen Hausanteil an einen Dritten verkauft. Es gab nie eine Teilungserklärung. Die Nutzung des Hauses ist seit dieser Zeit mehr oder weniger stillschweigend vereinbart.
Frage: Leitet sich aus dieser gewohnheitsmäßigen Nutzung automatisch die Aufteilung für eine zukünftige offizielleTeilung ab oder spielt das keine Rolle?
Nein maßgebend sind die grundbuchrechtlichen Eigentumsverhältnisse. Im Falle einer Teilungserklärung, der alle Miteigentümer zustimmen müssen wird dann die Aufteilung festgelegt. Auf eine frühere Aufteilung kommt es nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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