Erbansprüche aus Erbvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standtke,
mein Vater ist dieses Jahr im März verstorben. Diese Woche ist mir eine Abschrift des Protokolls seines Erbvertrags mit seiner Ehefrau zugegangen. Eine Kopie des Vertrages ist meiner E-Mail beigefügt. Ich bin seine uneheliche Tochter, mit seiner Ehefrau, die in dem beigefügten Erbvertrag von 2004 benannt ist, hat er noch zwei eheliche (ältere) Kinder, zu denen ich jedoch keinen Kontakt habe.
Beim Durchlesen habe ich den Vertrag so verstanden, dass mich mein Vater enterbt hat, da seine Frau Alleinerbin ist. Meine Geschwister haben jeweils ein Neuntel vermacht bekommen, ich werde hier jedoch nicht explizit benannt. In den Allgemeinen Hinweisen in Nachlasssachen steht jedoch, dass uneheliche Kinder ehelichen gleichgestellt sind. Auf Seite 2 steht, das Vermächtnis wird zahlungsfällig mit dem Tode seiner Ehefrau, berechne sich nach den Pflichtteilsvorschriften und sei mit seinem Tode verzinslich mit 2% pro Jahr.
Was bedeutet dies nun für mich? Bin ich nun erbberechtigt oder nicht? Wenn ja, kann ich mir meinen Anteil direkt auszahlen lassen? Muss ich hier meinerseits Ansprüche geltend machen oder geschieht dies automatisch?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Tina G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben Recht, mit dem Erbvertrag sind Sie von Ihrem Vater enterbt worden. Mithin sind Sie nicht erbberechtigt.
Als Tochter sind Sie bei einer Enterbung jedoch pflichtteilsberechtigt. Den Pflichtteil konnte Ihnen Ihr Vater rechtlich nicht entziehen. Der Pflichtteil beträt 1/2 der Ihnen ansonsten zustehenden gesetzlichen Erbquote.
In Ihrem Fall hätte den Kindern ohne diesen Erbvertrag eine gesetzliche Erbquote von 1/6 und der Ehefrau von 1/2 zugestanden. DerPflichtteil der Kinder beträgt deshalb 1/12.
Diesen können Sie nun von der Erbin (Ehefrau) verlangen. Zu richtigen Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruchs müssen Sie jedoch erst einmal wissen, wie hoch der Nachlasswert Ihres Vaters ist. Dies muss Ihnen die Erbin mitteilen. Sie ist verpflichtet, Ihnen ein ausführliches Nachlassverzeichnis zu erstellen. Darin müssen alle Vermögenswerte Ihres Vater ) wie z.B. Immobilien, KfZ, Barvermögen, Sparvermögen, Lebensversicherung ...) enthalten sein. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten wie z.B. Beerdigungskosten ergibt sich dann der Reinnachlass Ihres Vaters. Von diesem Betrag steht Ihnen dann 1/12 zu. Diesen müssen Sie von der Erbin verlangen. Sie ist verpflichtet, Ihnen diesen Betrag unverzüglich auszuzahlen.
Unabhängig davon ist, ob sich auch die anderen Kinder dazu entscheiden, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Das hat keinen Einfluß auf Ihren Pflichtteil.
Sie trifft auch nicht § 4 des Erbvertrages. Da Sie mit der Ehefrau nicht verwandt sind, erben Sie von dieser sowieso nichts. Sie sollten auf jeden Fall Ihren Pflichtteil verlangen.
Für die Geltendmachung des Pflichtteils haben Sie 3 Jahre Zeit, ansonsten ist der Anspruch verjährt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg!
.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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