Denkmalschutz Baden-Würrtemberg
Fragestellung
Wir sind seit 19.07.2017 Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes. Gem §14 DSchG müssen wesentliche Veränderungen der Unteren Denkmalbehörde gemeldet werden. Die Vorbesitzer haben im DG begonnen, dieses komplett zu sanieren und renovieren (z.B. Dämmung, neue Elektrik). Auch der Grundriss wurde komplett verändert (z.B. Wände und Zwischendecke entfernt). Die bisherigen Eigentümer haben es versäumt, eine Genehmigung einzuholen.
Können wir durch eine Meldung den Umstand heilen? Wer muss für eine ev. Ordnungswidrigkeit aufkommen?
Freundliche Grüße
T.F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Martin Schröder
Sehr geehrte(r) T. F.,
zunächst bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung.
Vorab:
Nach baden-württembergischen Denkmalschutzrecht kann sich eine Genehmigungsbedürftigkeit der begonnenen Baumaßnahme aus § 8 DSchG oder, falls das Denkmal in das Denkmalbuch eingetragen ist, aus § 15 DSchG ergeben. Sofern die Baumaßnahme auch baugenehmigungsbedürftig sein sollte (was ich nach Ihren Angaben nicht beurteilen kann), wäre an Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine Baugenehmigung bei der Baurechtsbehörde einzuholen gewesen, zu der dann die interne Zustimmung der Denkmalschutzbehörde einzuholen gewesen wäre (§ 7 Abs. 3 DSchG).
Ihre Frage nach der Heilungsmöglichkeit:
Eine erforderliche Denkmalschutz- oder Baugenehmigung kann auch nachträglich beantragt und erteilt werden. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens wird sich jedoch die Frage stellen, ob die begonnene Maßnahme auch genehmigungsfähig ist. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht klingen Ihre Angaben - insbesondere Wände und Zwischendecken entfernen - durchaus nicht unkritisch. Dies kann behördliche Maßnahmen veranlassen und zu Problemen im Genehmigungsverfahren führen. Eine erteilte Genehmigung würde jedoch den Mangel für die Zukunft heilen.
Ihre Frage nach der Verantwortlichkeit:
Auch im Falle einer Heilung durch nachträgliche Genehmigung bliebe ein ordnungswidriges Verhalten bestehen, das nach § 27 DSchG oder § 75 LBO mit Bußgeld geahndet werden könnte.
Die Verantwortlichkeit für Baumaßnahmen ohne erforderliche Genehmigung trifft den Bauherrn. Dies ist bislang Ihr Voreigentümer gewesen. Nur wenn Sie die begonnenen Arbeiten ohne erforderliche Genehmigung fortsetzen, werden Sie insoweit selbst verantwortlich.
Wenn allerdings eine Baugenehmigung erforderlich gewesen sein sollte, könnte auch die bloße Nutzung des Gebäudes nach § 75 Abs. 1 Nr. 9 LBO mit Bußgeld bedroht sein.
Zivilrechtlich stellt sich für Sie gegebenenfalls die Frage, ob Sie im Falle von finanziellen Schäden (Aufwand für Genehmigungsverfahren, Auflagenerfüllung, ausfallende Nutzung, Rechtsberatung) Ersatzansprüche gegen Ihren Verkäufer hätten oder sich im Extremfall von dem Kaufvertrag wieder lösen könnten. Dies hängt maßgeblich von den Regelungen des Kaufvertrages und von den Umständen Ihrer Verhandlungen ab und kann nur in Kenntnis aller Umstände beurteilt werden.
Ergänzender Hinweis:
Sofern das Denkmal ins Denkmalbuch eingetragen ist, sind Sie nach § 16 Abs. 2 DSchG zur Anzeige des Eigentümerwechsels an die Denkmalschutzbehörde verpflichtet. Auch diese Pflicht ist bußgeldbewehrt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 DSchG).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein. Bei weiterem Beratungsbedarf können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Mit besten Grüßen
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würde es Ihnen etwas ausmachen, die Bearbeitungsfrist bis morgen 10 Uhr zu verlängern?
Ansonsten gebe ich die Frage auch gern wieder frei,damit ein anderer Experte sie beantworten kann.
Mit besten Grüßen
Deadline habe ich verschoben. Technisch aber nur 15.00 Uhr möglich. Benötige aber die Auskunft morgen früh.
Viele Grüße
T. F.