Berliner Testament
Fragestellung
Guten Tag,
mein Vater ist verstorben. Meine Eltern hatten ein Berliner Testament (siehe Anhang) verfasst, bei welchem meine Schwester und ich aber nicht ausdrücklich als Schlusserben benannt wurden. Nun hat meine Mutter ein neues Testament erstellt, das als Haupterben meinen Neffen benennt. Ist dies überhaupt möglich ?
Mit freundlichen Grüßen,
K.H.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein neues Testament war nur eingeschränkt möglich.
Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 2271 den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
"(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht [§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
"(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. [...],
erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; [...]."
Wechselbezügliche Verfügungen lagen hier vor und sind demnach nicht widerruflich - Sie neben Ihrer Schwester als Schlusserben nach dem Versterben beider Ehegatten/Elternteile und damit VOR dem Neffen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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