Beeinflussung der Aufenthaltserlaubnis durch evt. Verurteilung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
Mein Freund, ursprünglich aus Syrien, ist trotz Unschuld seit 1,5 Jahren wegen eines eskalierten WG-Streits der sexuellen Belästigung angeklagt (§§177 Abs. 1).
Wegen der Klage haben wir bereits einen Anwalt für Strafrecht, der hat uns allerdings geraten noch einen Anwalt für Ausländerrecht hinzuzuziehen. Er sagt zudem, dass er bisher noch nie so einen Fall von institutionellem Rassismus vorliegen hatte (die Kommissarin hat ein extrem rassistisches Gutachten über ihn angefertigt).
Das Verfahren ist noch nicht eröffnet, wir möchten uns aus genannten Gründen jedoch lieber früher als später beraten lassen:
Laut unserem Anwalt ist schlimmstenfalls mit einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe zu rechnen. Auch laut Gericht droht keine Strafe von über einem Jahr. Wir sorgen uns aber vor allem um die Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis (befristet zuletzt für 3 Jahre) und möchten gern wissen, was man im schlimmsten Fall tun kann bzw. was überhaupt droht.
Mein Freund ist seit 2016 hier und studiert momentan einen deutschen Masterstudiengang.
Wir würden uns freuen, wenn sie uns etwas raten können.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Ausländerbehörde wird von einem anhängigen Strafverfahren gem. § 42 MiStra automatisch informiert. Dabei ist mit ausländerrechtlichen Konsequenzen grundsätzlich nur im Falle einer Verurteilung zu rechnen.
Leider gibt es keine Möglichkeit, Ihnen im konkreten Fall zu prognostizieren, ob Ihr Freund den Aufenthalt verlängert bekommt oder nicht. Pauschal lässt sich sagen, je höher die Strafe, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Ausländer seinen Aufenthalt verliert und dann auch Deutschland verlassen muss. Die maßgeblichen Rechtsnormen sind hier §§ 53, 54 AufenthG.
§ 54 AufenthG beinhaltet auch beispielhaft Gründe, die eher für eine Ausweisung, also für ein Bleiben sprechen. Demnach kann eine solche sehr wahrscheinlich sein, wenn der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde. Da leider das Gesetz hierbei auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung , wie bei Ihnen gegenständlich, explizit aufzählt, muss schon stark mit einer Ausweisung gerechnet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf ab, ob die Strafe letztlich zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, ausschlaggebend ist die Verurteilung ab einem Jahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage etwas näher bringen. Bitte stellen Sie Ihre Nachfragen, wenn sich solche ergeben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Wir wurden schon darüber informiert, dass "nur" mit einer Höchststrafe von unter einem Jahr zu rechnen ist- liegt die Gefahr auch bei einer Strafe von unter einem Jahr vor?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann mir zwar nicht vorstellen, wer Sie da verbindlich über das zu erwartende Strafmaß informiert haben will, aber dies muss auch nicht von mir bewertet werden.
Unter einem Jahr droht die Gefahr eher weniger. Aber sicher ist es dennoch nicht, denn Straftaten stellen immer einen Ausweisungsgrund dar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass