Bausparvertrag
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Ich verkaufe meine Wohnung zum 01.02.2016.
Ich habe vor 2.5 Jahren ein Darlehen bei der LBS über 100.000 Euro bekommen, als ich die Anschlussfinanzierung gemacht habe. Dieser Vertrag läuft bis zum 01.06.2018. Danach sollten dann ungefähr 30 000 Euro Restschulden bleiben, die ich entweder sofort ablösen oder mit einer weiteren Anschlussfinanzierung hätte zahlen können.
Inzwischen hab ich ungefähr 30 000 Euro des Darlehens beglichen, so dass ein Restschuld auf das laufende Darlehen von ungefähr 40 000 Euro bleiben plus der restlichen 30 000, die ich auf einen Schlag hätte ablösen können.
Nun da ich die Wohnung verkaufe, hat mir die LBS 4344,11 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Sie meinten, es ist egal, was ich bisher zurückgezahlt habe und es sei auch egal, dass das restliche Darlehen über 30 000 zum Ende 30.06.2018 auf einen Schlag hätte bezahlt können.
Ausschlaggebend für die Vorfälligkeitsentschädigung sei einzig und allein die ursprüngliche Darlehenssumme über 100.000 Euro. Auf dieser Basis würde die Entschädigung berechnet.
Ist das so korrekt? Sind 4344,11 Euro Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen dessen, was sie verlangen können? Sie meinten noch, ich müsste auch den laufenden Vertrag kündigen und es würden weitere 1200 Euro für die vorzeitige Kündigung fällig. Also würde mich das ganze 5744,11 Euro kosten.
Mein Frage ist, bewegt sich die Summe im Rahmen dessen, was üblich ist, oder werde ich abgezockt?
Mit freundlichen Grüßen
Topcu
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Bei der Berechnung der Vorfälligkeit spielt sicherlich die verbleibende Restvaluta ein Rolle. Gleichermaßen ist die Möglichkeit einer Sondertiligung zu berücksichtigen.
2. Die Bausparkasse wird bei der Berechnung der Vorfälligkeit den Zinsverlust geltend machen, der sich durch die vorzeitige Rückzahlung der monatlichen Raten bis Laufzeitende ergeben wird. Ob die Höhe der Vorfälligkeit berechtigt ist, hängt von den Parametern ab, insbesondere die Zinsdifferenz. Rein überschlägig erscheint mit der Zinsschaden für ca. 2,5 Jahre von ca. 10 % zu hoch.
3. Sie können die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hier nachrechnen:
http://www.interhyp.de/interhyp/servlet/interhyp?view=showPrepayCalculator&STYLE=b2c
Allerdings muss die Bausparkasse auch ersparte Beträge gutschreiben, z.B. ersparte Verwaltungskosten. Ein gesondertes Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages ist sicherlich nicht berechtigt. Allenfalls wenn noch Guthaben angespart wird, könnte bei einer vorzeitigen Kündigung des Guthabens ein Entgelt anfallen. Ansonsten ist ein gesondertes Entgelt neben der Vorfälligkeit nicht berechtigt.
4. Um eine Vorfälligkeit und etwaige Gebühren zu ersparen, sollten Sie prüfen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn Sie den Darlehensvertrag widerrufen können, fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Allerdings muss die Restvaluta sofort beglichen werden, was bei einem Verkauf unproblematisch sein dürfte.
5. Prüfen Sie daher neben der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, ob ein Widerrufsrecht besteht. Sollte ein solches Widerrufsrecht aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht, üben Sie den Widerruf mit Schreiben an die Bausparkasse aus.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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