Baurecht NRW / Baulast
Fragestellung
Eingetragen im Baulastenverzeichnis der Kommune ist folgender (auszugsweiser) Text:
»Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks in xxx verpflichtet sich, hinsichtlich baulicher Anlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als ob sein Grundstück zusammen mit dem Grundstück xxx in Ergänzung der für dieses Grundstück im Baulastenverzeichnis von xxx eingetragenen Baulast ein einziges Grundstück bildetete.«
Die aktuelle Sachlage: Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks erbaut dort 5 Wohneinheiten. Dafür muss er fünf Pkw-Stellplätze nachweisen. Innerhalb seines Grundstücks bekommt er aber nur drei Stellplätze genehmigt.
Damit der Bauherr sein Vorhaben trotzdem realisieren kann, hat er uns gefragt, ob zwei Stellplätze auf unserem Grundstück eintragen lassen darf.
Bei dem derzeitigen guten nachbarlichen Einvernehmen sind wir einverstanden, wenn privatrechtlich zwischen uns vereinbart werden kann, dass diese Stellplätze niemals von ihm oder seinen Mietern genutzt werden. Die Autos wie jetzt auch dann auf der Anliegerstraße geparkt.
Frage: Ist eine privatrechtliche Vereinbarung der Nicht-Nutzung trotz der eingetragenen Baulast juristisch gültig?
Danke für die Antwort. MfG
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die privatrechtliche Vereinbarung eines Nutzungsverbotes oder einer mangelnde Nutzung ist durchaus möglich und in privatrechtlicher Hinsicht vollkommen wirksam, sollte aber insbesondere notariell erfolgen, da bei derartigen Grundstücksgeschäften die notarielle Form zwingend erforderlich ist.
Das Problem liegt aber in der Tat darin, was dann im Hinblick auf die Baulast gilt. Die Baulast soll ja gerade dafür sorgen, dass bautrechtsordnungsgemäße Zustände hergestellt werden, was so vor diesem Hintergrund fraglich sein kann, wenn nämlich die Stellplätze niemals von Ihrem Nachbarn und seinen Mietern genutzt werden können.
Ihr Nachbar kann somit sehr wahrscheinlich nicht der kommunalen Stellplatzsatzung nach kommen, was hier zu berücksichtigen wäre. So gut wie immer besteht aber die Möglichkeit, mit der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine sogenannte Stellplatzablöse zu treffen.
Dann würde Ihr Nachbar entsprechend für die mangelnden zwei Stellplätze zahlen müssen. Dieses sollte er entsprechend mit der Gemeinde abklären, worauf Sie ihn verweisen können. Dann entfällt auch die Notwendigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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