Bafög
Beantwortet von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Fragestellung
Hallo Herr Wöhler,
sie hatten mir vor einiger Zeit super geholfen meinen Unterhalt auszurechnen. Ich hatte das Problem dass ich in Kanada wohne und durch die hohen Lebenskosten gebeutelt war.
Nun scheint leider das Bafög-Amt meine Lebensumstände bei der Bafögberechnung meiner Tochter in keiner Weise zu berücksichtigen. Somit hat meine Tochter nun das Problem dass sie weder Unterhalt von mir, noch ausreichend bafög bekommt.
Ich habe mehrfach versucht meine Lebensumstände darzulegen, aber leider ohne Erfolg. Können Sie mich noch einmal bezüglich Bafög beraten?
Gerne schicke ich Ihnen auch nochmal Ihre antwort bezueglich Unterhalt wenn das Hilft. Zusammengefasst waren sie zu dem Entschluss gekommen dass ich aufgrund der hohen Lebenskosten (insb. Kinderbetreuung meiner kleinen Tochter) nicht Unterhaltspflichtig bin.
Der Bafög-Antrag wurde einfach so berechnet dass mein Bruttoeinkommen einfach von kanadischen Dollar auf Euro ungerechnet wurde aber ansonsten wie ein normales (eines in D lebenden Vaters) Einkommen berechnet wurde. Daher tritt nun der Fall ein dass meine Tochter nicht mehr ausreichend gefoerdert wird da beide ihrer Eltern ein ausreichendes Einkommmen haben. Die Tatsache dass sie derzeit von mir keinen Unterhalt bekommt scheint fuer das Bafögamt belanglos zu sein.
Konkret würde mich interessieren ob das Bafög-Amt nicht auch meine Lebensumstände berücksichtigen muss und welche Wege es gibt ein angemessenes Bafög zu bekommen. Auch eine Einschätzung wie ausichtsreich sie den vorgeschlagenen Weg einschätzen wäre sehr hilfreich.
Ich würde mich sehr freuen wenn sie mir wieder helfen könnten. Wenn Sie unterlagen Brauchen (Bafög Bescheid), kann ich diese gerne besorgen.
Viele Grüsse und besten Dank,
J. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für die Anfrage. Aufgrund eines Gerichtstermins werde ich jetzt vorläufig antworten und meine Antwort im Laufe des Tages ergänzen.
Sie erhalten also in jedem Fall weitere Nachricht von mir.
Die Verwaltungsvorschrift zum BAföG sieht lediglich vor, dass das Einkommen aus dem Ausland in Euro umzurechnen ist, das gilt auch für Steuern.
Was die Vorschrift nicht regelt, ist die Frage ob nicht aufgrund der anderen Lebenshaltungskosten im Ausland, das Einkommen umgerechnet werden muss, wie es auch beim Unterhalt passiert, wenn der Schuldner im Ausland lebt.
Ich komme noch auf die Sache zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialrecht: BAföG-Bescheid prüfen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Ich würde mich freuen, wenn Sie den Einsatz auf 180 € erhöhen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich melde mich wieder.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler
ich schaue mir das an und melde mich abschließend Morgen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler
Viele Gruesse, J. G.
Wie schon gesagt, sieht die Verwaltungsvorschrift nur eine pauschale Umrechnung vor, wobei hier nur die Auslandswährung in Euro umgerechnet wird.
Natürlich zählen Ihre Einkünfte beim BAFÖG nach § 21 II 2 a. Die Verwaltungsvorschriften sehen dazu lediglich vor, das der mittlere Jahreswechselkurs maßgeblich ist.
Das bildet aber nur das Einkommen in Euro ab und berücksichtigt die höheren Kosten im Ausland nicht.
Das Gesetz legt aber in §§ 1, 11 zugrunde ob der Auszubildende sein Leben aus dem Einkommen der Eltern bestreiten kann. Das kann man nur abbilden wenn man die Kaufkraftparität berücksichtigt. Auch in der Literatur wird ein solches Verfahren gefordert (NVwZ 2017 Heft 8, 531 - 535.).
Ich sehe daher gute Chancen für einen Widerspruch. Diesen sollte Ihre Tochter schnellstmöglich einlegen, ich stehe natürlich auch zur Verfügung. Wichtig ist, daß Sie nachweisen, das die Lebenshaltungskosten tatsächlich deutlich höher als hier sind. Die Verwaltungsvorschriften sehen das nicht vor, aber diese haben auch keinen Gesetzescharakter.
Es gibt auch vereinzelt Rechtsprechung, die genau darauf abstellt (VG Regensburg, Urt. v. 14.10.2014 – VGRegensburg Aktenzeichen RO6K13810 RO 6 K 13.810, BeckRS 2014, BeckRS Jahr 58977 ).
Ohne anwaltliche Hilfe wird es aber nicht möglich sein.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht