Auftrag 12612 /Affäre
Fragestellung
Wie wird sich ihre Affäre auf das auswirken, was sie während der Trennung und Scheidung erhält?
Welche Art von Beweis für die Affäre ist gesetzlich vorgeschrieben?
Wenn ich gehe und nichts von dem Ehegut nehme, erhalte ich dann ein (sozusagen) guthaben und muss ich etwas schriftlich bekommen?
Sie ist völlig unkooperativ, wenn es darum geht, den Mietvertrag in ihren Namen zu ändern, sowie den Mietvertrag für Parkplätze und dergleichen.
Ich verstehe, wenn ich gehe, ohne die Dinge zu ändern, die ich finanziell verantwortlich bin.
Wie ich bereits im ersten Auftrag erwähnt habe, besucht sie ihn Ende März in Tunesien und hat mir mitgeteilt, dass er uns im Sommer besuchen wird. Aber ich habe ihre Pläne mitgehört, ihm bei der Suche nach einem deutschen Wohnsitz zu helfen.
Aufgrund der Intensität der Affäre und der Demütigung (Telefon- und Video-Sex, Telefonanrufe, Geschenke und Geld, als ob ich nicht anwesend wäre) gilt dies als Missbrauch und kann ich das Ehering zurückfordern?
was ist Ihre Rechtsberatung?
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
da bereits seit ca. Mitte der 70ger Jahren das Schuldprinzip abgeschafft wurde, wirkt es sich auf die Scheidung überhaupt nicht aus, ob einer der beiden Ehegatten „schuld“ an der Trennung bzw. Scheidung ist.
Insofern benötigen Sie auch keinerlei Beweise. Wenn Sie gleichwohl Beweise sammeln wollen, könnten dies Dokumente sein, „Geständnisse“ Ihrer Frau oder ggf. auch Beobachtungen eines Detektivs.
Der Hausrat ist bei einer Trennung zu teilen. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten ungefähr wertmäßig die Hälfte des Hausrates behalten bzw. bekommen sollte. Natürlich kann man sich auch darauf verständigen, dass der Hausrat in der Wohnung verbleibt, und der ausziehende Ehegatte eine Abstandssumme bekommt. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es jedoch nicht.
Wenn Ihre Frau nicht mitwirkt an der „Umschreibung“ des Mietvertrages, dann besteht nur die Möglichkeit, dass Sie ausziehen und nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen und dann die Zustimmung zur Umschreibung des Vertrages einfordern. Dann besteht auch ein Rechtsanspruch. Bis dahin bleiben Sie aber leider in der Haftung für den Mietzins.
Den Ehering zurückfordern können Sie, auch wenn das Verhalten Ihrer Frau schon sehr massiv ist, nicht. Hierfür gibt es keinen Rechtsanspruch.
Ihnen einen Rat zu erteilen ist schwierig, da ich Ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig kenne. Sie könnten aber versuchen, beim Amtsgericht über ein Wohnungszuweisungsverfahren sich die Wohnung zuweisen zu lassen. Alternativ wäre es für Sie sicherlich besser, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, um nicht permanent mit der Affäre Ihrer Frau konfrontiert zu werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten umfassend beantwortet werden. Gern beantworte ich eventuelle Nach- oder Verständnisfragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Ich verstehe, welche Entscheidungen ich treffen muss, um richtig vorzugehen.
Ich empfehle RA Frau Grass sehr.