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Aufhebungsvertrag für Ersatzmitglied

| Preis: 59 € | Arbeitsrecht
Beantwortet von Rechtsanwältin Uta Ordemann in unter 2 Stunden

Ausgangssituation:
Morgen bin ich eingeladen zu einer Betriebsratsitzung als erster Nachrücker. Meine letzte Sitzung ist vielleicht ein Monat her. In ca. 2 Jahren werde ich zum Vollmitglied, da ein Betriebsratmitglied in Rente geht.

Jetzt will mich mein neuer Chef noch dieses Jahr loswerden. Es wäre super wenn wir das noch dieses Jahr hinbekommen sagte er zu mir wegen der Abgrenzung.

Meine Frage:

Wie hoch muss der Aufhebungsvertrag (Abfindung) sein? So einfach geht das ja nicht! Wenn es ein gutes Angebot wäre würde ich vielleicht sogar zustimmen. Meine Berechnung wäre 12 Monate Kündigungsschuz! Also mindest 12 Monate *Gehalt und was kann man da noch alles draufschlagen? Wie ist die Verhandlungstaktik. Ich würde gerne so viel wie möglich rausholen und gehen! vlg

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:

1.

Ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, dass Sie ein ausgeschiedenes oder verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied auf den Sitzungen gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG vertreten haben bzw. werden. In diesem Fall greift dann der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG von 12 Monaten nach Beendigung dieser vertretungsweisen Mitwirkung im Betriebsrat (s. auch BAG Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 mit weiteren Nachweisen). Wenn Sie morgen wieder an einer Sitzung teilnehmen und die Vertretung danach beendet ist, würde der nachwirkende Kündigungsschutz mit dem 22. Dezember 2018 zu laufen beginnen. Der Arbeitgeber könnte Ihnen damit frühestens Ende Dezember 2019 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu Ende März 2020 kündigen. Im Tarifvertrag der IG Metall Textil wird m.W. auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug genommen. Das bedeutet, dass Sie in jedem Fall verlangen sollten, dass Ihnen das Gehalt bis einschließlich März 2020 bei einer unwiderruflichen Freistellung bis dahin weiter gezahlt wird.

2.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund hat bzw. nicht kündigen kann, kommt es durchaus vor, dass Abfindungen mit einem Faktor von 1,3 oder auch 1,5 pro Beschäftigungjahr gezahlt werden. Das bedeutet, dass dann als Abfindung ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr x 8 (Jahre)  x 1,5 oder 1,3 (Faktor) gezahlt wird. Ich würde daher ruhig 2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr fordern mit dem Ziel, dann nachher bei dem Faktor 1,5 pro Beschäftigungsjahr zu landen. 

Als Argument für die Höhe der Abfindung können Sie auch anführen, dass Sie im Moment unkündbar sind und der Arbeitgeber auch im Dezmber 2019 erst einmal einen Kündigungsgrund haben müsste, um Ihnen dann kündigen zu können. Da es diesen bislang nicht gibt, muss ein Abfindungsbetrag auch deutlich über der Regelabfindung von 0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG liegen.

Es müsste dann unbedingt auch noch eine Klausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, dass Sie die Möglichkeit haben, sich mit einer Ankündigungsfrist von zB 2 Wochen einseitig vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen und dass sich dann die Abfindung  um die ersparten Bruttogehalter erhöht. Diese werden dann kapitalisiert und die ersparten Bruttogehälter wegen der vorzeitigen Beendigung der Abfindung zugeschlagen, so dass sich dann der Abfindungsbetrag dementsprechend erhöht. 

3.

Da Sie bei Bestehen das Sonderkündigungsschutzes von 12 Monaten nicht kündbar sind, würde die Arbeitsagentur - wenn in dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird - mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Sperrzeit verhängen, sollten Sie dann ALG 1 beantragen. Es würde in diesem Fall sehr wahrscheinlich von einer freiwilligen Arbeitsaufgabe ausgehen, da Sie während der Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes nicht kündbar sind. Die Sperrzeit beträgt dann 12 Wochen. Diesen Nachteil würde ich in jedem Fall auch mit auf die Abfindungshöhe aufschlagen, somit das Gehalt für 12 Wochen, da Sie im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Sperrzeit beim ALG 1 im April 2020 von 12 Wochen rechnen müssen, falls Sie ALG 1 beantragen bzw. sich diese Option zumindest offen halten möchten. 

Die vorstehenden Punkte bzw. Argumente können Sie in die Verhandlungen mit einbringen. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Ordemann

Rechtsanwältin

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Kommentare

Insgesamt 8 Kommentare
Uta Ordemann
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Könnten Sie mir noch mitteilen, seit wann Sie genau in dem Unternehmen tätig sind und wie Ihre vertragliche Kündigungsfrist aussieht?

Beste Grüße
Uta Ordemann
20.12.2018 16:33 Uhr
Kund*in
Hallo, ca 8 Jahre bin ich in dem Unternehmen. Vertragliche Kündigungsfrist ganz normal. Wir gehören der IG Metall Bereich Textil an.
20.12.2018 16:39 Uhr
Kund*in
als ersatzmitglied habe ich doch keine Kündigunsfrist oder?
20.12.2018 16:40 Uhr
Uta Ordemann
Noch eine Ergänzung:

Wenn Sie zwischendurch immer wieder vertretungsweise im Betriebsrat gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG mitwirken würden, können Sie dies natürlich auch noch als Argument bei der Höhe der Abfindung mit einbringen, da Sie dann über mehrere Jahre gar nicht kündbar wären. Dies würde aber voraussetzen, dass Sie auch tatsächlich vorübergehend immer wieder ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten und der nachwirkende Kündigungsschutz von 12 Monaten damit immer wieder neu zu laufen beginnt bis Sie dann schließlich ordentliches Betriebsratsmitgleid sind. Dann würde ohnehin der Sonderkündigungsschutz während der gesamten Zeit des Betriebsratsamtes und dann auch wieder der nachwirkende Kündigungsschutz nach Beendigung der Tätigkeit als ordentliches Betriebsratsmitglied greifen.

Beste Grüße
Uta Ordemann
20.12.2018 18:08 Uhr
Kund*in
Hallo Frau Ordemann, vielen lieben dank für die ausführlich Antwort! Hat mir sehr geholfen! Finde ich super was Sie hier machen! ich das mal zusammen gerechnet und komme auf 34 Monate die ich fordern kann :-) das wäre bei meinem Bruttogehalt 122000€! Da mein Chef gesagt hat er will es dieses Jahr über die Bühne bekommen gehe ich davon aus das er nicht an einer monatlichen Weiterzahlung interessiert ist. Die 122000 wären dann meine Mindestforderung? Vlg
20.12.2018 18:23 Uhr
Uta Ordemann
Vielen Dank für Ihre schöne Rückmeldung und die tolle Bewertung. Ja, das wären dann 34 Monate. Mit der Marschroute würde ich erst einmal in die Verhandlungen gehen. Das wird dem Arbeitgeber natürlich alles viel zu hoch sein. Mann kann dann ja bei der Abfindung - wie ausgeführt - auch noch etwas entgegenkommen. Da er aber keinen Kündigungsgrund hat bzw. ohnehin nicht kündigen kann, müsste der Betrag trotzdem deutlich über der Regelabfindung liegen. Eine Sperrzeit würden Sie wohl auch bekommen und beschäftigen müsste er Sie ohnehin bis einschließlich März 2020 und vermutlich auch darüber hinaus, wenn es Ende Dezember 2019 keine Kündigungsgründe gibt. Möglicherweise haben Sie dann ja auch weiterhin den nachwirkenden Kündigungsschutz, wenn Sie zwischenzeitlich wieder im Betriebsrat mitgewirkt haben. Dann könnten er Ihnen gar nicht kündigen.

Das können Sie alles als Argumente anführen. Und nicht vergessen, dass die ersparten Gehälter der Abfindung zugeschlagen werden, falls Sie von sich aus durch einseitige Erklärung das Arbeitsverhältnis vorzeitig lösen, wenn Sie etwas Neues haben.

Beste Grüße
Uta Ordemann
20.12.2018 18:46 Uhr
Kund*in
Vielen Dank!!!!!!!!!!
20.12.2018 18:48 Uhr
Uta Ordemann
Sehr gern! Viel Erfolg für die Verhandlungen.
20.12.2018 18:53 Uhr

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