Arbeitszeiten/kündigung
Fragestellung
Diie untengenannte Angestellte war vom 23.4-25.5 krankgeschrieben (6Wo). Am28.05 erhielt ich eine neue Krankschreibung (Erstbescheinigung) über 2Wochen bis zum15.6 mit einer Kündigung zum 30 Juni 2018. Resturlaub 10Tage hat sie dann genommen. Also zwischen den 25.05 und 28.05 lagen 2Tage( Samstag und Sonntag) Jetzt ist meine Frage.: Wer bezahlt das Krankengeld? kriegt Sie es weiterhin oder muss ich das volle Gehalt für Juni zahlen?
Mit freundlichem Gruss
K. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Nach dem Arbeitsvertrag war die Arbeitnehmerin verpflichtet, spätestens am 4. Tag des Bestehens der AU eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die erste Krankschreibung erfolgte für den Zeitraum vom 23.04. bis zum 25.05.2018, insgesamt somit für 5 Wochen. Möglicherweise war die Arbeitnehmerin auch schon 3 Tage vor dem Einreichen der AU-Bescheinigung an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert, so dass insgesamt für einen Zeitraum von 5 Wochen und 3 Tagen in dem ersten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung geleistet wurde.
Falls die erste Erkrankung am 25.05. beendet und keine Arbeitsunfähigkeit mehr wegen dieser Erkrankung mit Ablauf des 25.05. bestand, wird der Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen bei einer sich anschließenden neuen, anderen Erkrankung neu in Gang gesetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen hat.
Anders würde es sich aber dann verhalten, wenn zu der bisherigen Erkrankung noch eine neue Erkrankung hinzu gekommen wäre und die alte Erkrankung zum Zeitpunkt der Ausstellung der neuen Bescheinigung am 28.05.2018 noch nicht ganz ausgeheilt gewesen wäre. Dann würde - da die alte Erkrankung am 28.05. noch fotbestanden hat - der Entgeltfortzahlungsanspruch nur für insgesamt 6 Wochen aufgrund dieser Erkrankung greifen.
War die alte Erkrankung aber am 25.05.2018 gänzlich beendet und ist anschließend eine völlig neue Erkankung aufgetreten, für die dann die neue Erstbescheinigung ausgestellt wurde, würde wieder ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen greifen.
Die Ausstellung einer Erstbescheinigung spricht erst einmal für das Auftreten einer gänzlich neuen Erkrankung. Allerdings kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass noch ein Zusammenhang mit der vorherigen Erkankung bestand. Es besteht die Möglichkeit, hierzu mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und um Auskunft zu bitten. Zwar dürfen die Krankenkassen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte über die Diagnosen und die Art der Erkrankung geben. Der Arbeitgeber kann aber auf Anfrage Auskunft darüber erhalten, ob ein Zusammenhang mit der vorherigen Erkankung bestand. Sollte dies der Fall sein, würde der Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nur für die Dauer von insgesamt 6 Wochen bestehen, wenn die alte Erkankung zum Zeitpunkt der Ausstellung der neuen Erstbescheinigung noch nicht ausgestanden war, sondern von der neuen Erkrankung lediglich überlagert wurde bzw. ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Erkankungen bestand.
Falls noch weitere Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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