Arbeitsvertrag Kündigen
Fragestellung
Hallo
Ich habe eine Frage zu meinem Arbeitsvertrag, den ich gerne Kündigen möchte. Da ich mich Beruflich verändern möchte.
Als Kündigungsfrist steht folgendes: Es können beide Parteien jeweils zum Ende eines Monats mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Soweit das Gesetz längere Kündigungsfristen vorsieht, gelten diese für beide Seiten. Aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Eine fristlose Kündigung gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.
Jetzt meine Frage: Kann ich innerhalb der 4 Wochen Kündigen? Bei einer 15 Jährigen Betriebszugehörigkeit.
Falls ich nach 4 Wochen nicht Kündigen kann, welche möglichkeit habe ich dann schnellstmöglich zu Kündigen. Sonderkündigung etc.
Wie müsste die Kündigung dann aussehen falls die normale Kündigungsfrist nicht greift.
Anbei noch einmal ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag
Mfg
M. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses war nur in den ersten beiden Jahren des Bestehens mit einer Frist von 4 Wochen möglich. Der Satz "soweit das Gesetz längere Kündigungsfristen vorsieht, gelten diese für beide Seiten" nimmt auf die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 2 BGB Bezug. Danach verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber stufenweise nach der Dauer der Beschäftigung. Zwar gelten die längeren Kündiungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur für den Arbeitgeber. Es kann aber im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Fristen auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer zur Anwendung kommen. Es dürfen für den Arbeitnehmer nur keine längeren Kündigungsfristen als für den Arbeitgeber vorgesehen werden.
Hier wurde im Arbeitsvertrag geregelt, dass - soweit das Gesetz eine längere Kündigungsfrist vorsieht - diese für beiden Seiten gilt. Diese Regelung ist rechtlich zulässig.
§ 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB sieht vor, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats gilt. Diese Frist würde damit auch für Sie zum Tragen kommen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat.
Es besteht in diesem Fall nur die Möglichkeit, über einen Aufhebungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Arbeitsvertrag herauszukommen. Der Arbeitgeber muss sich dann aber mit einer früheren Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag einverstanden erklären. In der Regel verschließen sich die Arbeitgeber diesem Anliegen nicht, da sie nach meiner Erfahrung meist kein Interesse daran haben, dem Arbeitnehmer bei einem gewünschten Wechsel Steine in den Weg zu legen. Ich empfehle daher, zunächst die Kündigung auszusprechen und Ihren Arbeitgeber in einem persönlichen dann zu bitten, dass er Sie vorzeitig aus Ihrem Arbeitsvertrag herauslässt.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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