Arbeitsrecht: Schwangerschaft Mitarbeiterin
Fragestellung
Liebe Frau Ordemann,
Sie hatten mir mit einem Vertrag für ein Sabbatical (6 Monate Auszeit) einer Mitarbeiterin geholfen. Nun habe ich zwei weitere Anliegen dazu: Die Mitarbeiterin hat mir von ihrer Reise aus berichtet, dass sie schwanger ist und früher zurückkehren möchte als geplant. Ich würde mit Ihnen nun gerne durchsprechen:
1.) Was ist das beste Vorgehen, um vom Sabbatical-Vertrag (der bis Dende September läuft) früher zurückzukehren? Die Mitarbeiterin selbst möchte schon Anfang August wieder normal arbeiten.
2.) Was muss ich insgesamt arbeitsrechtlich rund um die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beachten?
Ich freue mich über eine kurze Rückmeldung, vielleicht telefonieren wir dann am besten.
Danke und freundliche Grüße
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre weitere Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Da Sie eine vertragliche Vereinbarung über das Sabbatical für einen bestimmten Zeitraum geschlossen haben, wären Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf eine frühere Rückkehr Ihrer Mitarbeiterin einzulassen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie ihr ein vorzeitiges einseitiges Rückkehrrecht eingeräumt hätten, was aber nicht der Fall ist.
Wenn Sie sich mit einer vorzeitigen Rückkehr einverstanden erklären, müsste wiederum eine Änderungsvereinbarung zu der letzten Fassung des Vertrages geschlossen werden, in der festgehalten wird, dass die ursprünglichen vertraglichen Bedingungen mit Wirkung zum 1. August 2018 wieder in Kraft gesetzt werden.
Ich kann Ihnen dann hierzu gern eine Änderungsvereinbarung formulieren, in der dann auch das Urlaubsthema ggfls noch gesondert behandelt werden müsste.
2.
Bei Schwangeren ist zu berücksichtigen, dass sie grundsätzlich während der Mutterschutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen (§ 3 MuSchG). Des Weiteren gilt ein grundsätzlcihes Verbot von Mehrarbeit, Nachtarbeit und von Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 4 -6 MuSchG).
Falls Sie noch telefonischen Erörterungsbedarf haben, melden Sie sich gern. Ich kann Ihnen auch gern eine Änderungsvereinbarung aufsetzen, mit der der ursprüngliche Vertrag wieder in Kraft gesetzt wird.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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danke für Ihre schnelle Rückmeldung.
Wenn Sie mir eine Änderungsvereinbarung erstellen können, in der eine vorzeitige Rückkehr ins alte Beschäftigungsverhältnis ab 01.08.2018 vereinbart wird, das wäre sicher der beste Weg. Ich habe nichts dagegen, dass Frau Härtel früher wieder in Vollzeit zu uns zurückkehrt, bis zum Beginn ihres gesetzlichen Mutterschutzes.
Den Urlaub würde ich wie folgt vereinbaren,
- in Abänderungen der §6 in der ersten Änderungsvereinbarung vom 12.09.2017
- sowie ggf. des §6 in der 2. Änderungsvereinbarung vom 27.03.2018:
- 100% gesetzlicher Urlaub = 20 ges. Urlaubstage p.a. von Beginn der 100% - Tätigkeit (ab 01.09.2017) bis zum Tag vor Beginn des reduzierten Arbeitsumfangs, 31.03.2018
- 20% gesetzlicher Urlaub = 4 ges. Urlaubstage p.a. vom 01.04.2018 bis 31.07.2018
- ab hier wieder den im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.01.2017 vereinbarten Urlaub von 20 ges. Urlaubstagen + 5 vertraglichen Urlaubstagen p.a. = 25 Urlaubstagen bei 100 % - Tätigkeit.
Ich lade Ihnen nochmal der besseren Übersicht halber einen chronologischen Scan des ursprünglichen Vertrags sowie der 1. und 2. Änderung hoch.
Danke Ihnen herzlich, freundlliche Grüße,
Reinhard Röde
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Übersendung der bisherigen Vereinbarungen. Ich werde Ihnen die Änderungsvereinbarung vsl heute Abend noch übermitteln.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
ich habe die 3.Änderungsvereinbarung gerade hochgeladen. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann