Arbeitsrecht - langfristige Krankheit
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht: Ich bin 61 Jahre alt und seit 24 Jahren im öffentlichen Dienst einer Hochschule beschäftigt. Momentan bin ich langfristig krank geschrieben (seit September 2017), aus verschiedenen Krankheitsgründen, überwiegend wegen psychischer Probleme, außerdem habe ich eine unbefristete Schwerbehinderung von 50 Grad.
Mein Fachvorgesetzter, der Dekan der Fakultät (nicht der Verwaltungschef), wünscht nun ein Gespräch mit mir, er wird wissen wollen, wann bzw. ob ich zurückkomme. Mit meinem Psychiater ist abgesprochen, dass ich die vollen 1,5 Jahre Krankengeld in Anspruch nehme, danach ggf. arbeitslos bin und dann die Rente beantragen werde.
Nun meine Frage: Muss ich das Gespräch mit meinem Chef akzeptieren? Ich habe erstmal mitgeteilt, dass mir das wegen meiner Krankheit momentan nicht möglich ist. Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich das Gespräch auch langfristig ablehne? Und wenn ich ein Gespräch akzeptieren muss, was sollte ich dann mitteilen?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Freundliche Grüße
Annette Busch
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunhfähigkeit sind Sie generell nicht verpflichtet, zu einem Personalgespräch beim Arbeitgeber zu erscheinen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gesundheitlich zum Führen eines solchen Gesprächs in der Lage wären oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Der Arbeitgeber kann damit nicht anweisen, dass Sie zu einem solchen Gespräch erscheinen müssen. Sein Weisungsrecht ist während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt.
Sollte er erneut mit dem Wunsch an Sie herantreten, ein solches Gespräch mit Ihnen führen zu wollen, können Sie dies unter Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut ablehnen. Es drohen dann auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, da Sie zu einem solchen Gespräch rechtlich nicht verpflichtet sind.
2.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihr Arbeitgeber Sie im nächsten Schritt bitten wird, Ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arzt muss im Falle der Entbindung von der Schweigepflicht keine Angaben zu der Erkrankung machen, sondern nur eine Prognose zu der gesundheitlichen Entwicklung abgeben. Wenn die Prognose negativ ist und von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht auszugehen ist, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der Arbeitgeber dies zum Anlass für eine personenbedingte ordentliche Kündigung nimmt. Die Gerichte setzen aber gerade bei einer langjährigen Betriebszughörigkeit und über 55-Jährigen einen sehr hohen Maßstab an die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung an. Mit über 55 ist man bei einer Betriebszugehörigkeit von 24 Jahren so gut wie unkündbar. Im Übrigen würde eine ordentliche Kündigung aufgrund der langen Kündigungsfrist wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit ohnehin in etwa mit dem Ende des Krankengeldbezugs zusammen fallen, so dass Ihnen hieraus damit auch keine Nachteile entstehen würden. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber würde im Übrigen grundsätzlich auch keine Sperrzeit durch die Agentur verhängt.
Sie können den Wunsch des Arbeitgebers nach einem Personalgespräch daher gelassen sehen. Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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