Antrag Aufenthaltstitel
Fragestellung
In dem im Betreff genannten Antragsformular gibt es folgende Frage (sinngemäss):
wurden Sie jemals aus dem Bundesgebiet oder einem anderen Schengenland ausgewiesen, abgeweisen oder wurde Ihnen die Einreise verweigert?
Dann ist 5 Zeilen Platz für eine Antwort. Diese könnte wie folgt aussehen:
BRD Nein, Schweiz JA, im Sept 2014 Einreise mit ungültigen Papieren, Abschiebung aus der Schweiz nach Österreich (Dublin Verfahren) und Einreiseverbot für 3 Jahre (SIS Eintrag). Erfolgreiches Bemühen um portugisischen Aufenthaltstitel, dieser erteilt seit Oktober 2015.
Und hier der Hintergrund dazu:
Ich bin Deutscher, meine Frau Asiatin. Wir haben kürzlich in Dänemark geheiratet.
Sie hat einen portugisischen AT im Pass, gültig von 10 2015 - 10 2018.
Sept 2014 Einreise in die Schweiz ohne gültige Papiere. Ausweisung von der Schweiz (Dublinverfahren) in anderes EU Land (nicht Deutschland). Schweiz hat Ausschreibung ins SIS gemacht, 3 Jahre Einreiseverbot Schengen. Ich dachte es endet im September 2017, war aber falsch, endete Anfang November. In anderem EU Land nach Ausweisung aus der Schweiz im Nov 2014 erneut Antrag auf Asyl. In 2015 erfolgreich sich bemüht um AT für Portugal. Danach Antrag auf Asyl zurück gezogen. Jetzt geheiratet in Dänemark mit dem AT aus Portugal.
Und nun stellt sich die Frage: was tun mit dem Antrag auf deutschen Aufenthaltstitel? Wird die ehrliche Beantwortung dieser Frage im Antragsformular zur Ablehnung führen? Oder was sonst folgt daraus?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Beauftragung. Ihre Fragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Eine falsche Angabe in dem Antragsformular führt grundsätzlich dazu, dass der Aufenthaltstitel wegen Täuschung auch nach der Erteilung widerrufen werden kann und somit eine Abschiebung erfolgt. Es liegt dann ein Verstoß gegen § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vor und damit verbaut man sich die Chancen beinahe dauerhaft und endgültig. Dagegen könnte Ihre Ehefrau dann zwar Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Dies verzögert allerdings nur die Abschiebung. Aufgrund der Täuschung wäre eine Niederlage vor Gericht sehr wahrscheinlich.
Die Schweiz ist auch Teil des Schengenraums, da sie das Abkommen 2004 unterzeichnet hat. Unwahre Angaben können zudem nach § 95 AufenthG strafrechtlich verfolgt werden.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die Angaben wahrheitsgemäß vorzunehmen. Diesbezüglich würde ich in der Zeile vermerken, dass eine Erläuterung auf einem gesonderten Blatt erfolgt, da die vorgesehenen Zeilen nicht ausreichen. Auf dem Blatt schildern Sie dann die genauen Umstände, wie oben von Ihnen dargelegt.
Die wahre Angabe darüber, dass Ihre Frau bereits aus der Schweiz abgeschoben wurde, stellt keinen zwingenden Versagungsgrund dar, da die Behörde insofern ein Ermessen hat. Aber: Die Chancen sinken dadurch deutlich, einen Titel zu erhalten.
Da es sich um Ihre Ehefrau handelt, ist § 30 AufenthG einschlägig. Folgende Voraussetzungen müssen für einen Aufenthaltstitel in Deutschland vorliegen:
1. Sie beide müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. Ihre Frau muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
3.Ihre Frau muss entweder
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzen
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen sein,
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem sie die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat
g) eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Ich muss mich entschuldigen. Ich hatte In Ihrer Schilderung überlesen, dass Sie selbst deutscher Staatsbürger sind. Damit greift § 30 AufenthG nicht, da Sie nicht Ausländer sind. Die Norm meint den Fall, wo ein Ehegatte zu einem Ausländer nachziehen will, der bereits eine Erlaubnis hat.
Tatsächlich ist natürlich § 28 AufenthG hier einschlägig:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html
Alles zuvor Gesagte ist aber so für Sie gültig. Sie sollten daher wahrheitsgemäße Angaben machen.
Viele Grüße
Alexander Dietrich