Anspruch Urlaub Vorjahr
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich habe eine Frage bezüglich der alten Feiertage, die ein Mitarbeiter nehmen kann.
Wenn ein Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub aus dem Vorjahr hat, wie lange ist das Unternehmen verpflichtet, diese Feiertage einzuhalten?.
Zum Beispiel: Im Jahr 2018 hatte ein Mitarbeiter Anspruch auf 28 Tage, aber er verbrachte nur 18 Tage. Wie lange kann er diese 10 Tage behalten?
Der Mitarbeiter erhält weitere 28 für das Jahr 2019 und nutzt zuerst die alten Feiertage (von 2018).
Wenn die Mitarbeitern weiterhin alte Feiertage kumulieren, wie lange sollte die Firma sie behalten? Gibt es einen Moment, in dem diese Feiertage gelösch werden können?
Gibt es ein Gesetz für diese alte Urlaubsanhäufung.
Für weitere Klarstellungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Carlos
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren bzw. zu nehmen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub dann grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt oder genommen werden. Andernfalls verfällt er grundsätzlich. Damit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Übertragung von Resturlaub auf das nächste Kalenderjahr verständigen, wenn er wegen betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden kann.
2.
Urlaub, der wegen einer krankheitsbedingen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, verfällt abweichend davon nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht bereits am 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Das bedeutet, dass Urlaub aus dem Jahr 2018, der wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, erst mit Ablauf des 31.03.2020 verfällt. Liegt kein Fall einer krankheitsbedingen Arbeitsunfähigkeit vor, verfällt der Resturlaub aus dem Vorjahr grundsätzlich bereits am 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Urlaub aus dem Jahr 2018 würde danach grundsätzlich am 31.03.2019 verfallen.
3.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs tritt aber kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs dann ein, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanstrag gestellt hat. Vielmehr geht der Urlaubsanspruch nur dann unter und verfällt, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch eine angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt worden ist, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Der Arbeitgeber muss damit den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem 31.12. bzw - im Falle einer Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Jahr - vor dem 31.03. darauf hinweisen, dass noch Resturlaub in einer bestimmten Höhe besteht und dass dieser verfällt, wenn er nicht bis zu den genannten Terminen genommen wird. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen und kann er dies auch nicht beweisen, verfällt der Urlaub nicht automatisch.
Bezogen auf Ihren Fall bedeutet diese neue Rechtsprechung Folgendes:
Wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubsansprüche zum 31.12. bzw. 31.03. verfallen, ist der Urlaubsanspruch noch nicht erloschen. Der Arbeitnehmer kann diesen dann noch beanspruchen. Daher sollte immer rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass noch ein Resturlaubsanspruch in einer bestimmten Höhe besteht und dass dieser bis zum 31.12. oder spätestens 31.03. zu nehmen ist. Ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt, besteht der Resturlaubsanspruch nach der neuen Rechtsprechung noch fort.
4.
Es besteht auch immer die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass der Urlaubsanspruch - abweichend von der gesetzlichen Regelung - auch über den 31.03. hinaus noch bis zu einem bestimmten Termin genommen werden kann. Allerdings sollte dabei darauf geachtet werden, dass sich nicht zu viel Resturlaub ansammelt, da es erfahrungsgemäß dann aus betrieblichen Gründen immer schwieriger wird, diese angesammelten Tage noch zu gewähren bzw zu nehmen.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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