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Abzinsung v. Darlehen und steuerliche Folgen

| Preis: 91 € | Jahresabschluss
Beantwortet von Steuerberater Björn Balluff

A hat von seiner Mutter (M) in 2004 ein unverzinsliches und unbefristetes Darlehen über 50.000,00€ erhalten. Das Darlehen ist in der Bilanz passiviert und wird jährlich mit ca. 1.000,00€ getilgt. Darlehenstand per 31.12.2018 = ca. 32.000,00. Für die Jahre 2016-2018 findet aktuell eine BP statt. Der Prüfer möchte nun das Darlehen abzinsen (Berechnung ist soweit richtig, Laufzeit geschätzt).

1.Frage: Werden die Zinsen als Ertrag per 31.12.2018 gewinnerhöhend gebucht oder auf die
Laufzeit verteilt ?

2. Frage: Wie wirkt sich nun das Ganze als Aufwand aus, werden also in den nächsten Jahren die
Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen oder sofort in einer Summe im folgenden Jahr
nach der BP ?

3. Frage: Wenn nun A in 2020 das Darlehen vollständig tilgt, müsste dann der Prüfer die Laufzeit für
die Berechnung des Vervielfältigers auf 2020 begrenzen und könnte dann in 2020 der
Gesamtbetrag der Abzinsung als Aufwand in einer Summe gewinnmindernd
berücksichtigt werden ?

4. Frage: Wenn A in 2020 das Darlehen nicht tilgt, sondern ab 2020 Zinsen vereinbart, müsste dann
auch die Laufzeit auf 2020 begrenzt werden ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihren einzelnen Fragen:

1)

Die Abzinsung wird in einer Summe im ersten offenen Jahr erfasst. Daher kommt ggf. 2016 in Frage. Der Gewinn wird dort um die Abzinsung auf Basis von 5,5 % erhöht.

2) 

In den einzelnen Jahren wird jeweils der neue abgezinste Wert des Darlehens ermittelt und mit dem Bilanzausweis verglichen. Die Abweichung ist als Zinsen zu interpretieren, die Betriebsausgabe in dem entsprechendem Jahr sind.

z.B. abgezinster Wert 31.12.2017

./. abgezinster Wert 31.12.2016

+ Rückzahlungen in 2017

= Zinsanteil Rückzahlungen = Betriebsausgabe 2017

3)

Bei der Berücksichtigung der Laufzeit ist auf die vertraglichen Vereinbarungen zurückzugreifen. Daher ändert die plötzliche Sondertilgung in 2020 nichts daran. Jedoch würde es in 2020 zu erhöhten Zinsaufwendungen kommen.

4) 

Ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung müsste die nun erfolgte Zinsvereinbarung berücksichtigt werden. Eine Abzinsung kommt dann nicht mehr in Betracht. Stattdessen, müsste aufgrund der Vereinbarung die Darlehensverbindlichkeit neu bestimmt werden.

Die Begrenzung der Laufzeit käme nur in Betracht, wenn eine Vereinbarung z.B. in 2018 vorliegt, weshalb innerhalb des BP-Zeitraums die Abzinsung-Effekte sowie die Neuberechnung sich ausgleichen würden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Björn Balluff

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Schnelle und hilfreiche Tipps und Erläuterungen.

Vielen Dank. verifiziert

Kommentare

Insgesamt 3 Kommentare
Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann den Auftrag leider nicht bis heute 19.00 Uhr erledigen. Könnten Sie die Frist bitte etwas verlängern? Bis morgen Vormittag sollte es kein Problem sein.

Viele Grüße,
Björn Balluff
13.07.2020 17:36 Uhr
Kund*in
Guten Morgen,

bis heute Vormittag, ja, kein Problem.
Danke.
14.07.2020 07:03 Uhr
Kund*in
Vielen Dank. Alles verstanden !
14.07.2020 15:32 Uhr

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