Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen hat das OLG Frankfurt* Stellung bezogen: Ein Elektronikmarkt wurde von einem Kopfhörerhersteller auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Produkte ohne die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung zum Verkauf angeboten wurden am Rechtsverstoß und dem damit verbundenen wettbewerbswidrigen Verhalten bestanden keine Zweifel. Der Elektronikmarkt wandte gegen die anwaltliche Abmahnung jedoch ein, diese sei rechtsmissbräuchlich, da die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des abmahnenden Unternehmens stehe. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG hält den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens grundsätzlich nur dann für erfüllt, wenn das Unternehmen mit seinem Anwalt in der Weise unerlaubt zusammenwirkt, dass der Anwalt seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung dieser Verfahren verbundenen Kostenrisiken freistellt. In diesem Fall würden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur oder vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse des Antragstellervertreters verfolgt. Fehlt es dagegen an einer solchen Freistellung von Kostenrisiken durch den Anwalt oder kann sie vom Abgemahnten - wie im entschiedenen Fall - nicht bewiesen werden, ist in der Regel nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Ein Unternehmen hat nach dem Gesetz grundsätzlich die Befugnis, Wettbewerbsverstöße in seinem Bereich auch systematisch und in großem Umfang zu unterbinden. *Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 U 218/14