Vorsteuerberichtigung beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Das Steuergesetz ermöglicht auch Existenzgründern, die zunächst zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) optieren, beim Übergang zur Regelbesteuerung sich im Nachgang Vorsteuer aus getätigten Investitionen vom Finanzamt erstatten zu lassen.
Explizit ist hier der § 15 a UStG, die entsprechende Richtlinie bzw. der Umsatzsteueranwendungserlaß.
Ändern sich nämlich gegenüber dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, ist dieser dann zu berichtigen. Beim Wechsel von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung § 19 UStG) zur Regelbesteuerung (Umsatzsteuerpflicht) handelt es sich nämlich um eine Änderung der Verhältnisse, die grundsätzlich zu einer Berichtigung der Vorsteuer führen kann.
Schafft der Unternehmer nämlich Wirtschaftsgüter in einem Jahr an, in dem er steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer ausgeführt hat, kann er zunächst keine Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Wechselt er aber innerhalb des Berichtigungszeitraums zur Regelbesteuerung (weil er optiert oder weil er wegen des Überschreitens der Umsatzgrenzen zwangsweise zur Regelbesteuerung übergehen muss), ändern sich bei ihm die Verhältnisse, sodass er die anteilige Vorsteuer aus in  Zeiten als Kleinunternehmer getätigten Investitionen nachträglich noch geltend machen kann. Eine Berichtigung der Vorsteuer ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Vorsteuerbetrag, die auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfällt, nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Kauft also der Unternehmer in der Phase als Kleinunternehmer ein Wirtschaftsgut (bei einem Steuersatz von 19 %), das nicht mehr als 5.263 EUR (netto) bzw. 6.263 (brutto) gekostet hat, findet eine Korrektur der Vorsteuer statt. Übersteigen die Beträge diese Grenze, steht der Vorsteuerberichtigung dann im Grunde genommen nichts mehr im Weg.
Viele Unternehmer und deren Steuerberater kennen diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten leider zu wenig und daher wird dem Staat völlig überflüssige Steuergeschenke gemacht. 
Beste Grüße
Dr. Rainer Schenk
(Steuerberater/certified Tax Advisor)
KANZLEI DR. SCHENK
Zertifzierte Steuerkanzlei