Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Kündigungsmöglichkeit eines Forward Darlehens

Zur Sicherung eines niedrigen Zinsniveaus wird während einer laufenden Immobilienfinanzierung häufig ein Forwarddarlehen abgeschlossen. Hat sich das Zinsniveau weitere reduziert, kann der vorzeitige Abschluss eines Forwarddarlehens nachteilig sein und eine höhere Zinsbelastung zur Folge haben.

Eine Möglichkeit ein Forwarddarlehen zu kündigen und damit eine mögliche Vorfälligkeistentschädigung zu reduzieren ist unter den Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbssatz BGB möglich.

Maßgebend für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Kündigungsmöglichkeit des Forwarddarlehens 10 Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages unabhängig von der vereinbarten Darlehenslaufzeit.

Entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist danach wann das Forwarddarlehen durch die Bank und dem Kreditnehmer unterzeichnet wurde.  Insoweit kommt es nicht auf die Auszahlung oder den Auszahlungstermin an.

Das Landgericht Bochum hat in einer Entscheidung (Az. I-1 O 68/15) entschieden, dass die gesetzliche 10 Jahresfrist nicht ab Empfang des Darlehensbetrages, sondern mit Abschluss des Darlehensvertrages beginnt zu laufen, wenn das Forwarddarlehen bei dem gleichen Kreditinstitut abgeschlossen wurde, bei dem auch das laufende Immobiliendarlehen geführt wird.

Wurde beispielsweise ein Forward-Darlehen am 01.01.2015 abgeschlossen, besteht die Möglichkeit das Darlehen unter Einhaltung einer sechs monatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2024 zu kündigen. Wird das Forwarddarlehen im Beispielsfall zum 01.01.2019 ausgezahlt, erspart eine solche Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung für vier Jahre, da die Vorfälligkeitsentschädigung nur für den Zeitraum ab Auszahlungstermin bis zum Kündigungstermin berechnet wird.

Für eine weitergehende Beratung stehen wird gerne zur Verfügung.

Burges + Schröter Rechtsanwälte
Marcus Schröter, MBA

Rechtsanwalt und Bankkaufmann